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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2014/16/0005 B 29. April 2014Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/16/0196 B 21. November 2013 RS 1 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht ein Parteienvertreter seiner Sorgfaltspflicht nicht, wenn er Schriftsätze unterfertigt, die einen unrichtigen oder unvollständigen Beilagenvermerk aufweisen, weil er in einem solchen Fall damit rechnen muss, dass nur jene Beilagen abgefertigt werden, die in der Beilagenanordnung angeführt sind (vgl. die hg. Beschlüsse vom 25. November 2010, 2010/16/0267, und vom 9. November 2011, 2011/16/0222). Daher ist es dem Beschwerdevertreter als eigenes, über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden anzulasten, dass er (im Beschwerdefall der dafür zuständige Angestellte der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft) bei Unterfertigung des vorbereiteten Verbesserungsschriftsatzes nicht darauf gedrungen hat, die Beilagenverfügung darauf richtig zu stellen oder zu ergänzen.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht ein Parteienvertreter seiner Sorgfaltspflicht nicht, wenn er Schriftsätze unterfertigt, die einen unrichtigen oder unvollständigen Beilagenvermerk aufweisen, weil er in einem solchen Fall damit rechnen muss, dass nur jene Beilagen abgefertigt werden, die in der Beilagenanordnung angeführt sind vergleiche die hg. Beschlüsse vom 25. November 2010, 2010/16/0267, und vom 9. November 2011, 2011/16/0222). Daher ist es dem Beschwerdevertreter als eigenes, über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden anzulasten, dass er (im Beschwerdefall der dafür zuständige Angestellte der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft) bei Unterfertigung des vorbereiteten Verbesserungsschriftsatzes nicht darauf gedrungen hat, die Beilagenverfügung darauf richtig zu stellen oder zu ergänzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014160009.J01Im RIS seit
05.09.2014Zuletzt aktualisiert am
02.01.2015