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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §33 Abs3;Rechtssatz
Nach § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG 2013 sind Revisionen gemäß den Abs. 1 bis 3 (des § 4 VwGbk-ÜG 2013) unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die nicht beim Verwaltungsgerichtshof, sondern beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Revision des Revisionswerbers vom Bundesverwaltungsgericht nach Ablauf der Revisionsfrist gemäß § 6 AVG an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet wurde. Für die Fristberechnung gelten infolge § 62 Abs. 1 VwGG die Bestimmungen der §§ 32 f AVG. Nach § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst iSd § 2 Z 7 des ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Postlauf durch die richtige Adressierung an die zuständige Stelle in Gang gesetzt wurde (Hinweis E vom 14. September 2004, siehe auch das E des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Februar 2003, VfSlg. 16.794/2003). Diese Voraussetzung ist bei einer unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringenden Revision - abgesehen von der unklaren Behördenbezeichnung ("Bundes-Verwaltungsgerichtshof") schon angesichts der falschen Angabe der Adresse mit "Erdbergerstr. 192-196, 1030 Wien" nicht erfüllt. § 33 Abs. 3 AVG kommt dem Revisionswerber gegenständlich daher nicht zugute. Die Revision war daher wegen Versäumung der Revisionsfrist zurückzuweisen (Hinweis Beschlüsse vom 28. März 2014, Ro 2014/02/0081, und vom 3. April 2014, Ro 2014/05/0034).Nach Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG 2013 sind Revisionen gemäß den Absatz eins bis 3 (des Paragraph 4, VwGbk-ÜG 2013) unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die nicht beim Verwaltungsgerichtshof, sondern beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Revision des Revisionswerbers vom Bundesverwaltungsgericht nach Ablauf der Revisionsfrist gemäß Paragraph 6, AVG an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet wurde. Für die Fristberechnung gelten infolge Paragraph 62, Absatz eins, VwGG die Bestimmungen der Paragraphen 32, f AVG. Nach Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst iSd Paragraph 2, Ziffer 7, des ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Postlauf durch die richtige Adressierung an die zuständige Stelle in Gang gesetzt wurde (Hinweis E vom 14. September 2004, siehe auch das E des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Februar 2003, VfSlg. 16.794/2003). Diese Voraussetzung ist bei einer unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringenden Revision - abgesehen von der unklaren Behördenbezeichnung ("Bundes-Verwaltungsgerichtshof") schon angesichts der falschen Angabe der Adresse mit "Erdbergerstr. 192-196, 1030 Wien" nicht erfüllt. Paragraph 33, Absatz 3, AVG kommt dem Revisionswerber gegenständlich daher nicht zugute. Die Revision war daher wegen Versäumung der Revisionsfrist zurückzuweisen (Hinweis Beschlüsse vom 28. März 2014, Ro 2014/02/0081, und vom 3. April 2014, Ro 2014/05/0034).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014040040.J02Im RIS seit
09.07.2014Zuletzt aktualisiert am
05.08.2015