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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §323 Abs38;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Fr 2014/15/0002 B 22. Mai 2014Rechtssatz
Die nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim unabhängigen Finanzsenat noch unerledigte Berufung der Beschwerdeführerin ist gemäß § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Dergestalt bestünde aber noch keine Säumnis des Bundesfinanzgerichtes, für welches die Frist für die Entscheidung erst mit 1. Jänner 2014 zu laufen begonnen hat.Die nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim unabhängigen Finanzsenat noch unerledigte Berufung der Beschwerdeführerin ist gemäß Paragraph 323, Absatz 38, BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde im Sinn des Artikel 130, Absatz eins, B-VG zu erledigen. Dergestalt bestünde aber noch keine Säumnis des Bundesfinanzgerichtes, für welches die Frist für die Entscheidung erst mit 1. Jänner 2014 zu laufen begonnen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:FR2014160001.F03Im RIS seit
05.09.2014Zuletzt aktualisiert am
23.05.2017