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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art132;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Fr 2014/15/0002 B 22. Mai 2014Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet mit Ablauf des 31. Dezember 2013 auf Grund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, nicht mehr über Säumnisbeschwerden und ab 1. Jänner 2014 ist beim Verwaltungsgerichtshof das Einbringen von Säumnisbeschwerden nicht mehr vorgesehen. Im vorliegenden Fall riefe die Bezeichnung eines Schriftsatzes als Säumnisbeschwerde durch einen rechtsunkundigen Einschreiter allein noch nicht die Unzulässigkeit des Begehrens der Beschwerdeführerin hervor. Allerdings ist aus dem Gesamtbild des von einem Rechtsanwalt eingebrachten Schriftsatzes und seinem Inhalt, nämlich der Bezeichnung als Säumnisbeschwerde, der Bezeichnung des unabhängigen Finanzsenates als belangte Behörde und dem Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache entscheiden, eindeutig zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eine Säumnisbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof erheben wollte, wie sie - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 noch zulässig gewesen wäre. Auf Grund dieser unmissverständlichen Gestaltung kommt ein Umdeuten des Schriftsatzes in einen Fristsetzungsantrag - der beim Verwaltungsgericht einzubringen gewesen wäre - nicht in Betracht.Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet mit Ablauf des 31. Dezember 2013 auf Grund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51, nicht mehr über Säumnisbeschwerden und ab 1. Jänner 2014 ist beim Verwaltungsgerichtshof das Einbringen von Säumnisbeschwerden nicht mehr vorgesehen. Im vorliegenden Fall riefe die Bezeichnung eines Schriftsatzes als Säumnisbeschwerde durch einen rechtsunkundigen Einschreiter allein noch nicht die Unzulässigkeit des Begehrens der Beschwerdeführerin hervor. Allerdings ist aus dem Gesamtbild des von einem Rechtsanwalt eingebrachten Schriftsatzes und seinem Inhalt, nämlich der Bezeichnung als Säumnisbeschwerde, der Bezeichnung des unabhängigen Finanzsenates als belangte Behörde und dem Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache entscheiden, eindeutig zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eine Säumnisbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof erheben wollte, wie sie - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 noch zulässig gewesen wäre. Auf Grund dieser unmissverständlichen Gestaltung kommt ein Umdeuten des Schriftsatzes in einen Fristsetzungsantrag - der beim Verwaltungsgericht einzubringen gewesen wäre - nicht in Betracht.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:FR2014160001.F02Im RIS seit
05.09.2014Zuletzt aktualisiert am
23.05.2017