RS Vwgh 2014/4/29 2013/17/0669

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2014
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Index

21/06 Wertpapierrecht
3 Finanzrecht Geldrecht Währungsrecht Kreditrecht
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
FMABG 2001 §18 Abs2;
FMABG 2001 §19 Abs1 idF 2011/I/145;
FMA-KostenV 2003 §9;
WAG 2007 §90;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/17/0670 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/17/0766 E 13. Mai 2014 2013/17/0689 E 13. Mai 2014 2013/17/0764 E 13. Mai 2014 2013/17/0740 E 13. Mai 2014 2013/17/0782 E 4. Juni 2014 2013/17/0671 E 4. Juni 2014 2013/17/0748 E 4. Juni 2014 2013/17/0696 E 5. Juni 2014 2013/17/0768 E 5. Juni 2014 2013/17/0750 E 4. Juni 2014 2013/17/0692 E 5. Juni 2014 2013/17/0693 E 4. Juni 2014 2013/17/0691 E 13. Mai 2014 2013/17/0767 E 13. Mai 2014

Rechtssatz

Die angefochtenen Bescheide dienen dem Zweck, der Beschwerdeführerin den von ihr zu tragenden Anteil an den der FMA in der Durchführung ihrer Aufsichtstätigkeit erwachsenen Kosten des Jahres 2011 und die entsprechenden Vorauszahlungen für 2013 vorzuschreiben. Zu diesem Zweck ist die Berechnung gemäß den Bestimmungen des FMABG, des WAG und der FMA-KVO durchzuführen. Die Daten, die der Berechnung der Beitragsvorschreibung zugrunde gelegt werden, zählen somit zum Sachverhalt, der der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist. Dazu zählen aber nicht jene Faktoren, welche zu den gemäß § 18 Abs. 2 FMABG geprüften Kosten (Jahresabschluss und Kostenabrechnung gemäß § 19 Abs. 1 FMABG) geführt haben (etwa die Personalkosten, aufgegliedert nach den einzelnen Bereichen und Abteilungen, sowie die Kosten des Vorstandes und der Stabsstellen). Nicht die Erstellung und Prüfung des (geprüften) Jahresabschlusses und der Kostenabrechnung gemäß § 19 Abs. 1 FMABG oder einzelner der Ansätze war Gegenstand der vorliegenden Verfahren, sondern die Errechnung der Kostenbeiträge bzw. Vorauszahlungen der jeweiligen Kostenpflichtigen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 3. Juni 1997, Zl. 95/08/0058). Das FMABG erstreckt den Prüfungsauftrag des Abschlussprüfers auf die Kostenaufteilung auf die Rechnungskreise. Bei der nicht als rechtswidrig erkannten analogen Anwendung der Vorschriften des FMABG, insbesondere seines § 19, auf die Bildung der Subrechnungskreise ist aber zu berücksichtigen, dass die Parameter der direkten bzw. indirekten Kosten für den Kostenpflichtigen in der Begründung des Bescheides dargestellt werden müssen.Die angefochtenen Bescheide dienen dem Zweck, der Beschwerdeführerin den von ihr zu tragenden Anteil an den der FMA in der Durchführung ihrer Aufsichtstätigkeit erwachsenen Kosten des Jahres 2011 und die entsprechenden Vorauszahlungen für 2013 vorzuschreiben. Zu diesem Zweck ist die Berechnung gemäß den Bestimmungen des FMABG, des WAG und der FMA-KVO durchzuführen. Die Daten, die der Berechnung der Beitragsvorschreibung zugrunde gelegt werden, zählen somit zum Sachverhalt, der der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist. Dazu zählen aber nicht jene Faktoren, welche zu den gemäß Paragraph 18, Absatz 2, FMABG geprüften Kosten (Jahresabschluss und Kostenabrechnung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, FMABG) geführt haben (etwa die Personalkosten, aufgegliedert nach den einzelnen Bereichen und Abteilungen, sowie die Kosten des Vorstandes und der Stabsstellen). Nicht die Erstellung und Prüfung des (geprüften) Jahresabschlusses und der Kostenabrechnung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, FMABG oder einzelner der Ansätze war Gegenstand der vorliegenden Verfahren, sondern die Errechnung der Kostenbeiträge bzw. Vorauszahlungen der jeweiligen Kostenpflichtigen vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 3. Juni 1997, Zl. 95/08/0058). Das FMABG erstreckt den Prüfungsauftrag des Abschlussprüfers auf die Kostenaufteilung auf die Rechnungskreise. Bei der nicht als rechtswidrig erkannten analogen Anwendung der Vorschriften des FMABG, insbesondere seines Paragraph 19,, auf die Bildung der Subrechnungskreise ist aber zu berücksichtigen, dass die Parameter der direkten bzw. indirekten Kosten für den Kostenpflichtigen in der Begründung des Bescheides dargestellt werden müssen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013170669.X09

Im RIS seit

28.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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