RS Vwgh 2014/4/29 2013/17/0669

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2014
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Index

21/06 Wertpapierrecht
3 Finanzrecht Geldrecht Währungsrecht Kreditrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

FMABG 2001 §19 Abs2;
WAG 2007 §90;
  1. WAG 2007 § 90 gültig von 01.11.2007 bis 02.01.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/17/0670 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/17/0766 E 13. Mai 2014 2013/17/0689 E 13. Mai 2014 2013/17/0764 E 13. Mai 2014 2013/17/0740 E 13. Mai 2014 2013/17/0782 E 4. Juni 2014 2013/17/0671 E 4. Juni 2014 2013/17/0748 E 4. Juni 2014 2013/17/0696 E 5. Juni 2014 2013/17/0768 E 5. Juni 2014 2013/17/0750 E 4. Juni 2014 2013/17/0692 E 5. Juni 2014 2013/17/0693 E 4. Juni 2014 2013/17/0691 E 13. Mai 2014 2013/17/0767 E 13. Mai 2014

Rechtssatz

Die Rechtsauffassung, wonach die Berechnung hinsichtlich der in § 90 Abs. 1 WAG vorgesehenen Subrechnungskreise analog zu der in § 19 Abs. 2 FMABG zu erfolgen habe, kann nicht als rechtswidrig erachtet werden. Bereits der Ausdruck "Subrechnungskreis" legt nahe, dass die Kostenzuteilung zu diesem untergeordneten "Rechnungskreis" nach denselben Regeln wie für den Rechnungskreis erfolgen soll, handelt es sich dabei doch ebenfalls um eine Zuteilung an eine Gruppe.Die Rechtsauffassung, wonach die Berechnung hinsichtlich der in Paragraph 90, Absatz eins, WAG vorgesehenen Subrechnungskreise analog zu der in Paragraph 19, Absatz 2, FMABG zu erfolgen habe, kann nicht als rechtswidrig erachtet werden. Bereits der Ausdruck "Subrechnungskreis" legt nahe, dass die Kostenzuteilung zu diesem untergeordneten "Rechnungskreis" nach denselben Regeln wie für den Rechnungskreis erfolgen soll, handelt es sich dabei doch ebenfalls um eine Zuteilung an eine Gruppe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013170669.X03

Im RIS seit

28.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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