Index
21/06 WertpapierrechtNorm
FMABG 2001 §19 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/17/0670 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/17/0766 E 13. Mai 2014 2013/17/0689 E 13. Mai 2014 2013/17/0764 E 13. Mai 2014 2013/17/0740 E 13. Mai 2014 2013/17/0782 E 4. Juni 2014 2013/17/0671 E 4. Juni 2014 2013/17/0748 E 4. Juni 2014 2013/17/0696 E 5. Juni 2014 2013/17/0768 E 5. Juni 2014 2013/17/0750 E 4. Juni 2014 2013/17/0692 E 5. Juni 2014 2013/17/0693 E 4. Juni 2014 2013/17/0691 E 13. Mai 2014 2013/17/0767 E 13. Mai 2014Rechtssatz
Die Rechtsauffassung, wonach die Berechnung hinsichtlich der in § 90 Abs. 1 WAG vorgesehenen Subrechnungskreise analog zu der in § 19 Abs. 2 FMABG zu erfolgen habe, kann nicht als rechtswidrig erachtet werden. Bereits der Ausdruck "Subrechnungskreis" legt nahe, dass die Kostenzuteilung zu diesem untergeordneten "Rechnungskreis" nach denselben Regeln wie für den Rechnungskreis erfolgen soll, handelt es sich dabei doch ebenfalls um eine Zuteilung an eine Gruppe.Die Rechtsauffassung, wonach die Berechnung hinsichtlich der in Paragraph 90, Absatz eins, WAG vorgesehenen Subrechnungskreise analog zu der in Paragraph 19, Absatz 2, FMABG zu erfolgen habe, kann nicht als rechtswidrig erachtet werden. Bereits der Ausdruck "Subrechnungskreis" legt nahe, dass die Kostenzuteilung zu diesem untergeordneten "Rechnungskreis" nach denselben Regeln wie für den Rechnungskreis erfolgen soll, handelt es sich dabei doch ebenfalls um eine Zuteilung an eine Gruppe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013170669.X03Im RIS seit
28.05.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017