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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §18 Abs1;Rechtssatz
Während § 6 der VersicherungsvermittlerV 2010 die fachlichen Qualifikationserfordernisse "zum Antritt des Gewerbes Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten" normiert, sieht § 7 leg. cit. für das entsprechende Gewerbe im "eingeschränkten Umfang" reduzierte fachliche Qualifikationserfordernisse vor. Aus diesem systematischen Zusammenhang ist einerseits abzuleiten, dass § 6 der Verordnung die fachlichen Qualifikationserfordernisse für das in Rede stehende Gewerbe in uneingeschränktem Umfang regelt. Andererseits schließt der Umstand, dass "eine entsprechend eingeschränkte Tätigkeit gemäß § 6 Abs. 2" zur fachlichen Qualifikation (bloß) für das eingeschränkte Gewerbe führt (§ 7 letzter Halbsatz der Verordnung), aus, dass eine bloß eingeschränkte Tätigkeit gemäß § 6 Abs. 2 gleichzeitig zur fachlichen Qualifikation für das uneingeschränkte Gewerbe der Versicherungsvermittlung führen kann. Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass der Bf durch seine (unstrittig) bloß eingeschränkte selbständige Tätigkeit als Versicherungsvermittler (nämlich eingeschränkt auf bestimmte Versicherungszweige iSd VAG) nicht die fachliche Qualifikation für die uneingeschränkte Ausübung dieses Gewerbes iSd geltend gemachten § 6 Abs. 2 lit. c VersicherungsvermittlerV 2010 erwerben konnte. Dem Bf steht es allerdings frei, die fachliche Qualifikation für die uneingeschränkte Ausübung dieses Gewerbes durch die Befähigungsprüfung iSd § 6 Abs. 1 der genannten Verordnung nachzuweisen.Während Paragraph 6, der VersicherungsvermittlerV 2010 die fachlichen Qualifikationserfordernisse "zum Antritt des Gewerbes Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten" normiert, sieht Paragraph 7, leg. cit. für das entsprechende Gewerbe im "eingeschränkten Umfang" reduzierte fachliche Qualifikationserfordernisse vor. Aus diesem systematischen Zusammenhang ist einerseits abzuleiten, dass Paragraph 6, der Verordnung die fachlichen Qualifikationserfordernisse für das in Rede stehende Gewerbe in uneingeschränktem Umfang regelt. Andererseits schließt der Umstand, dass "eine entsprechend eingeschränkte Tätigkeit gemäß Paragraph 6, Absatz 2, zur fachlichen Qualifikation (bloß) für das eingeschränkte Gewerbe führt (Paragraph 7, letzter Halbsatz der Verordnung), aus, dass eine bloß eingeschränkte Tätigkeit gemäß Paragraph 6, Absatz 2, gleichzeitig zur fachlichen Qualifikation für das uneingeschränkte Gewerbe der Versicherungsvermittlung führen kann. Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass der Bf durch seine (unstrittig) bloß eingeschränkte selbständige Tätigkeit als Versicherungsvermittler (nämlich eingeschränkt auf bestimmte Versicherungszweige iSd VAG) nicht die fachliche Qualifikation für die uneingeschränkte Ausübung dieses Gewerbes iSd geltend gemachten Paragraph 6, Absatz 2, Litera c, VersicherungsvermittlerV 2010 erwerben konnte. Dem Bf steht es allerdings frei, die fachliche Qualifikation für die uneingeschränkte Ausübung dieses Gewerbes durch die Befähigungsprüfung iSd Paragraph 6, Absatz eins, der genannten Verordnung nachzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013040155.X02Im RIS seit
02.06.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017