Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs1;Rechtssatz
Die Ansicht des Nachsichtswerbers, der wegen Betruges verurteilt wurde, er könne keine gleiche oder ähnliche Tat bei Ausübung des beabsichtigten Gewerbes "Werbeagentur und PR-Beratung" begehen, geht fehl, da bei der Beurteilung der Eigenart der strafbaren Handlung nicht auf Delikte im Zusammenhang mit kostenpflichtigen Internetdiensten abzustellen ist, sondern auf das beeinträchtigte Rechtsgut und somit auf Delikte gegen fremdes Vermögen (Hinweis E vom 28. November 1995, 95/04/0138).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013040150.X01Im RIS seit
04.06.2014Zuletzt aktualisiert am
01.07.2014