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24/01 StrafgesetzbuchNorm
GewO 1994 §13 Abs1;Rechtssatz
Die Entscheidung des Gerichtes, eine (teil)bedingte Strafnachsicht zu gewähren, ist für die Gewerbebehörde nicht bindend, wenngleich nach § 43 Abs. 1 StGB (iVm § 43a Abs. 1 StGB) die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen sind, was im Einzelfall durchwegs Umstände sind, die für die in § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 genannten Wertungskriterien von Bedeutung sein können. Deshalb können die Überlegungen des Gerichtes zur (teil)bedingten Strafnachsicht nicht schematisch außer Betracht bleiben (Hinweis E vom 22. Mai 2003, 2002/04/0147). Bei Vorliegen besonderer Umstände im Entziehungsverfahren bedarf es näherer Erörterungen, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die (weiteren) gesetzlichen Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs. 1 Z 1 GewO erfüllt sind (Hinweis E vom 7. November 2005, 2005/04/0206).Die Entscheidung des Gerichtes, eine (teil)bedingte Strafnachsicht zu gewähren, ist für die Gewerbebehörde nicht bindend, wenngleich nach Paragraph 43, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 43 a, Absatz eins, StGB) die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen sind, was im Einzelfall durchwegs Umstände sind, die für die in Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 genannten Wertungskriterien von Bedeutung sein können. Deshalb können die Überlegungen des Gerichtes zur (teil)bedingten Strafnachsicht nicht schematisch außer Betracht bleiben (Hinweis E vom 22. Mai 2003, 2002/04/0147). Bei Vorliegen besonderer Umstände im Entziehungsverfahren bedarf es näherer Erörterungen, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die (weiteren) gesetzlichen Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO erfüllt sind (Hinweis E vom 7. November 2005, 2005/04/0206).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013040026.X04Im RIS seit
04.06.2014Zuletzt aktualisiert am
10.07.2014