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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs1;Rechtssatz
Zur Erfüllung des Tatbestandes des § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 kommt es nicht auf die Befürchtung an, es könne eine gleiche oder ähnliche Straftat unter Verwirklichung des gleichen Lebenssachverhalts begangen werden (hier: Abgabenhinterziehung im Rahmen der Auslandstätigkeit). Das Einstellen der Auslandstätigkeit kann die Befürchtung der Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat daher keineswegs beseitigen, sodass der Vorwurf, die Behörde habe Ermittlungen hinsichtlich der Einstellung jeglicher Auslandstätigkeit durch den Beschwerdeführer unterlassen, nicht geeignet ist, einen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen.Zur Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 kommt es nicht auf die Befürchtung an, es könne eine gleiche oder ähnliche Straftat unter Verwirklichung des gleichen Lebenssachverhalts begangen werden (hier: Abgabenhinterziehung im Rahmen der Auslandstätigkeit). Das Einstellen der Auslandstätigkeit kann die Befürchtung der Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat daher keineswegs beseitigen, sodass der Vorwurf, die Behörde habe Ermittlungen hinsichtlich der Einstellung jeglicher Auslandstätigkeit durch den Beschwerdeführer unterlassen, nicht geeignet ist, einen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013040026.X03Im RIS seit
04.06.2014Zuletzt aktualisiert am
10.07.2014