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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FinStrG;Rechtssatz
Nach § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b GewO 1994 kommt es tatbestandsmäßig alleine auf die erfolgte rechtskräftige Verurteilung und das dabei im Einzelfall vom Gericht verhängte Strafausmaß an (vgl. zu einer ausländischen Verurteilung das E vom 17. September 2010, 2009/04/0259). Gemäß § 13 Abs. 1 dritter Satz GewO 1994 ist bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Daher ist die belangte Behörde entsprechend dieser für Verurteilungen nach dem FinStrG geschaffenen Regel (vgl. in den Materialen: AB 420 BlgNR 23. GP 6) des § 13 Abs. 1 dritter Satz GewO 1994 zu Recht davon ausgegangen, dass auf die insgesamt vier Monate betragende Ersatzfreiheitsstrafe abzustellen war. Die Rechtsansicht, der verbüßte Teil der verhängten Strafe habe bei der Beurteilung des Vorliegens des Tatbestandes des § 13 Abs. 1 GewO 1994 außer Betracht zu bleiben, entbehrt einer gesetzlichen Grundlage.Nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GewO 1994 kommt es tatbestandsmäßig alleine auf die erfolgte rechtskräftige Verurteilung und das dabei im Einzelfall vom Gericht verhängte Strafausmaß an vergleiche zu einer ausländischen Verurteilung das E vom 17. September 2010, 2009/04/0259). Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, dritter Satz GewO 1994 ist bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Daher ist die belangte Behörde entsprechend dieser für Verurteilungen nach dem FinStrG geschaffenen Regel vergleiche in den Materialen: Ausschussbericht 420 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 6) des Paragraph 13, Absatz eins, dritter Satz GewO 1994 zu Recht davon ausgegangen, dass auf die insgesamt vier Monate betragende Ersatzfreiheitsstrafe abzustellen war. Die Rechtsansicht, der verbüßte Teil der verhängten Strafe habe bei der Beurteilung des Vorliegens des Tatbestandes des Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 außer Betracht zu bleiben, entbehrt einer gesetzlichen Grundlage.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013040026.X01Im RIS seit
04.06.2014Zuletzt aktualisiert am
10.07.2014