RS Vwgh 2014/4/29 2012/17/0142

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2014
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Index

37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG;
FMA-KostenV 2003 §15 Abs1 idF 2007/II/270;
FMA-KostenV 2003 §16 Abs1 idF 2007/II/270;
FMA-KostenV 2003 §6 Abs1 idF 2007/II/270;
FMA-KostenV 2003 §6 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/17/0143

Rechtssatz

Soweit die von der Vorschreibung eines Kostenbeitrages nach dem FMABG betroffene beschwerdeführende Partei eine Ermittlung und Feststellung des "wahren" Sachverhalts in dem über die Vorstellung ergangenen angefochtenen Bescheid dahingehend verlangt, dass die tatsächlichen geringeren Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen zugrunde zu legen wären, steht dem der gesetzliche Tatbestand für die Kostenberechnung entgegen, weil nach § 6 Abs. 1 FMA-KVO die zu erstattenden Datenmeldungen die Grundlage bilden. Gemäß § 6 Abs. 2 leg. cit. sind die von allen Kostenpflichtigen zu erstattenden Datenmeldungen der FMA spätestens bis 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. § 15 Abs. 1 FMA-KVO verlangt für den hier maßgeblichen Subrechnungskreis 3 die Meldung der dafür erforderlichen Referenzdaten ebenfalls bis zum 30. Juni des Folgejahres. Da die der FMA zu erstattenden Kosten auf die Beaufsichtigten verhältnismäßig aufzuteilen sind, ist die Bedachtnahme auf die für die Datenmeldungen und Vorschreibungen der Kostenpflicht in der FMA-KVO jeweils genannte Frist von wesentlicher Bedeutung; diese Regelung wurde auch vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet. Das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde (der Finanzmarktaufsicht) für die Kostenberechnung hatte sich daher auf die fristgerecht übermittelten Datenmeldungen der Kostenpflichtigen zu beschränken. Die belangte Behörde hielt sich somit bei Erlassung der angefochtenen Bescheide an die in der FMA-KVO enthaltenen Anordnungen, insbesonders § 15 Abs. 1 leg. cit. betreffend die Frist für die Übermittlung der Referenzdaten durch die Kostenpflichtigen des Subrechnungskreises 3. Mit dem dargestellten Verständnis der FMA-KVO wird kein dem AVG widerstreitendes Verfahrensrecht geschaffen, sondern es werden lediglich die Kostenberechnungsgrundlagen und materiell-rechtlichen Fristen für deren Meldung an die Behörde präzisiert.Soweit die von der Vorschreibung eines Kostenbeitrages nach dem FMABG betroffene beschwerdeführende Partei eine Ermittlung und Feststellung des "wahren" Sachverhalts in dem über die Vorstellung ergangenen angefochtenen Bescheid dahingehend verlangt, dass die tatsächlichen geringeren Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen zugrunde zu legen wären, steht dem der gesetzliche Tatbestand für die Kostenberechnung entgegen, weil nach Paragraph 6, Absatz eins, FMA-KVO die zu erstattenden Datenmeldungen die Grundlage bilden. Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, leg. cit. sind die von allen Kostenpflichtigen zu erstattenden Datenmeldungen der FMA spätestens bis 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Paragraph 15, Absatz eins, FMA-KVO verlangt für den hier maßgeblichen Subrechnungskreis 3 die Meldung der dafür erforderlichen Referenzdaten ebenfalls bis zum 30. Juni des Folgejahres. Da die der FMA zu erstattenden Kosten auf die Beaufsichtigten verhältnismäßig aufzuteilen sind, ist die Bedachtnahme auf die für die Datenmeldungen und Vorschreibungen der Kostenpflicht in der FMA-KVO jeweils genannte Frist von wesentlicher Bedeutung; diese Regelung wurde auch vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet. Das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde (der Finanzmarktaufsicht) für die Kostenberechnung hatte sich daher auf die fristgerecht übermittelten Datenmeldungen der Kostenpflichtigen zu beschränken. Die belangte Behörde hielt sich somit bei Erlassung der angefochtenen Bescheide an die in der FMA-KVO enthaltenen Anordnungen, insbesonders Paragraph 15, Absatz eins, leg. cit. betreffend die Frist für die Übermittlung der Referenzdaten durch die Kostenpflichtigen des Subrechnungskreises 3. Mit dem dargestellten Verständnis der FMA-KVO wird kein dem AVG widerstreitendes Verfahrensrecht geschaffen, sondern es werden lediglich die Kostenberechnungsgrundlagen und materiell-rechtlichen Fristen für deren Meldung an die Behörde präzisiert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012170142.X01

Im RIS seit

27.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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