RS Vwgh 2014/4/29 2011/17/0197

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2014
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Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

InvFG 1993 §45 Abs1 idF 2008/I/069;
VStG §9 Abs1;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/17/0199 E 29. April 2014 2011/17/0198 E 29. April 2014

Rechtssatz

Der Gesetzgeber ist angesichts des generell anwendbaren § 9 Abs. 1 VStG nicht gehalten, in jedem einzelnen Fall eines Straftatbestandes zusätzlich auch für den Fall der Zurechnung einer Handlung zu einer juristischen Person die Verantwortlichkeit der zur Vertretung nach außen befugten Personen anzuordnen. Sofern durch der juristischen Person zurechenbare Maßnahmen der Tatbestand des § 45 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Einleitungssatz InvFG erfüllt wurde, ist der gemäß § 9 Abs. 1 VStG Verantwortliche bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zu bestrafen.Der Gesetzgeber ist angesichts des generell anwendbaren Paragraph 9, Absatz eins, VStG nicht gehalten, in jedem einzelnen Fall eines Straftatbestandes zusätzlich auch für den Fall der Zurechnung einer Handlung zu einer juristischen Person die Verantwortlichkeit der zur Vertretung nach außen befugten Personen anzuordnen. Sofern durch der juristischen Person zurechenbare Maßnahmen der Tatbestand des Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Einleitungssatz InvFG erfüllt wurde, ist der gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG Verantwortliche bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zu bestrafen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011170197.X02

Im RIS seit

27.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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