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37/01 Geldrecht WährungsrechtNorm
InvFG 1993 §45 Abs1 idF 2008/I/069;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/17/0199 E 29. April 2014 2011/17/0198 E 29. April 2014Rechtssatz
Der Gesetzgeber ist angesichts des generell anwendbaren § 9 Abs. 1 VStG nicht gehalten, in jedem einzelnen Fall eines Straftatbestandes zusätzlich auch für den Fall der Zurechnung einer Handlung zu einer juristischen Person die Verantwortlichkeit der zur Vertretung nach außen befugten Personen anzuordnen. Sofern durch der juristischen Person zurechenbare Maßnahmen der Tatbestand des § 45 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Einleitungssatz InvFG erfüllt wurde, ist der gemäß § 9 Abs. 1 VStG Verantwortliche bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zu bestrafen.Der Gesetzgeber ist angesichts des generell anwendbaren Paragraph 9, Absatz eins, VStG nicht gehalten, in jedem einzelnen Fall eines Straftatbestandes zusätzlich auch für den Fall der Zurechnung einer Handlung zu einer juristischen Person die Verantwortlichkeit der zur Vertretung nach außen befugten Personen anzuordnen. Sofern durch der juristischen Person zurechenbare Maßnahmen der Tatbestand des Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Einleitungssatz InvFG erfüllt wurde, ist der gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG Verantwortliche bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zu bestrafen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011170197.X02Im RIS seit
27.05.2014Zuletzt aktualisiert am
01.09.2014