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E3R E05204020Norm
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art14a Z2;Rechtssatz
Die in Deutschland wohnhafte, von der Vorschreibung des Zuschlages nach § 30 Abs. 3 BSVG Betroffene ist unstrittig sowohl in Österreich als auch in Deutschland einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Nach Art 14a Z 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 besteht daher auch für die in Österreich entfaltete selbständige Erwerbstätigkeit lediglich eine Beitrags- bzw. Abgabepflicht nach deutschem Sozialversicherungsrecht. Die Vorschreibung des Zuschlags nach § 30 Abs. 3 bis 5 BSVG war demnach rechtswidrig.Die in Deutschland wohnhafte, von der Vorschreibung des Zuschlages nach Paragraph 30, Absatz 3, BSVG Betroffene ist unstrittig sowohl in Österreich als auch in Deutschland einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Nach Artikel 14 a, Ziffer 2, der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 besteht daher auch für die in Österreich entfaltete selbständige Erwerbstätigkeit lediglich eine Beitrags- bzw. Abgabepflicht nach deutschem Sozialversicherungsrecht. Die Vorschreibung des Zuschlags nach Paragraph 30, Absatz 3 bis 5 BSVG war demnach rechtswidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010170272.X03Im RIS seit
27.05.2014Zuletzt aktualisiert am
01.09.2014