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E3R E05204020Norm
31971R1408 WanderarbeitnehmerV;Rechtssatz
Aus dem Urteil des EuGH vom 15. Februar 2000, Rs C-34/98, Kommission/Frankreich, ist zunächst ableitbar, dass es für die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1408/71 nicht auf die rechtliche Ausgestaltung der Geldleistung bzw. ihre Qualifikation nach dem nationalen Rechtssystem (als Abgabe oder sonstiger Beitrag) ankommt. Es ist daher auch nicht maßgeblich, ob der in Rede stehende Beitrag nach § 30 Abs. 3 BSVG als Abgabe im Sinne des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 zu qualifizieren ist (vgl. die Erkenntnisse des VfGH Slg. 3670/1960 einerseits und Slg. 3961/1961 andererseits). Es ist daher im Beschwerdefall nicht näher zu klären, ob schon die Einhebung einer öffentlich-rechtlichen Geldleistung durch die Finanzämter auch gleichbedeutend mit einem Zufließen der Mittel an den Bund ist bzw. unter welchen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass Geld vorliege, "das den Haushalt des Bundes bloß durchlaufend, für fremde Rechnung eingehoben" werde (sodass keine Abgabe im Sinn der Finanz-Verfassung vorläge; VfSlg. 3961/1961). Die Qualifikation einer Geldleistung als in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 fallend ist unabhängig davon, ob sie in Österreich verfassungsrechtlich als Abgabe im Sinne der Bundesverfassung (des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948) einzustufen ist oder nicht. Das entscheidende Kriterium für die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 liegt darin, ob eine "Abgabe" speziell und unmittelbar für die Finanzierung des Systems der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats verwendet wird. Ob Gegenleistungen (die von der Zahlung gerade des speziell in Rede stehenden Beitrags abhängen) erbracht werden, ist insoweit unerheblich. Der vom EuGH geforderte Finanzierungszusammenhang muss für den Zuschlag nach § 30 Abs. 3 bis 5 BSVG bejaht werden, fließt dieser doch nach Einhebung durch das örtlich zuständige Finanzamt der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu und darf nach § 41 BSVG nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zulässigen Zwecke verwendet werden.Aus dem Urteil des EuGH vom 15. Februar 2000, Rs C-34/98, Kommission/Frankreich, ist zunächst ableitbar, dass es für die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1408/71 nicht auf die rechtliche Ausgestaltung der Geldleistung bzw. ihre Qualifikation nach dem nationalen Rechtssystem (als Abgabe oder sonstiger Beitrag) ankommt. Es ist daher auch nicht maßgeblich, ob der in Rede stehende Beitrag nach Paragraph 30, Absatz 3, BSVG als Abgabe im Sinne des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 zu qualifizieren ist vergleiche die Erkenntnisse des VfGH Slg. 3670/1960 einerseits und Slg. 3961/1961 andererseits). Es ist daher im Beschwerdefall nicht näher zu klären, ob schon die Einhebung einer öffentlich-rechtlichen Geldleistung durch die Finanzämter auch gleichbedeutend mit einem Zufließen der Mittel an den Bund ist bzw. unter welchen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass Geld vorliege, "das den Haushalt des Bundes bloß durchlaufend, für fremde Rechnung eingehoben" werde (sodass keine Abgabe im Sinn der Finanz-Verfassung vorläge; VfSlg. 3961/1961). Die Qualifikation einer Geldleistung als in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 fallend ist unabhängig davon, ob sie in Österreich verfassungsrechtlich als Abgabe im Sinne der Bundesverfassung (des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948) einzustufen ist oder nicht. Das entscheidende Kriterium für die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 liegt darin, ob eine "Abgabe" speziell und unmittelbar für die Finanzierung des Systems der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats verwendet wird. Ob Gegenleistungen (die von der Zahlung gerade des speziell in Rede stehenden Beitrags abhängen) erbracht werden, ist insoweit unerheblich. Der vom EuGH geforderte Finanzierungszusammenhang muss für den Zuschlag nach Paragraph 30, Absatz 3 bis 5 BSVG bejaht werden, fließt dieser doch nach Einhebung durch das örtlich zuständige Finanzamt der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu und darf nach Paragraph 41, BSVG nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zulässigen Zwecke verwendet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010170272.X02Im RIS seit
27.05.2014Zuletzt aktualisiert am
01.09.2014