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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Da § 38 AVG es der Behörde schon von vornherein freistellt, Vorfragen auch eigenständig zu beurteilen und der Partei somit aus § 38 AVG kein Anspruch auf Aussetzung erwächst, weshalb ein darauf gerichteter Antrag der Partei zurückzuweisen wäre (vgl. E 11. Februar 1992, 92/11/0006), kann das Problem, wonach die absolute Wiederaufnahmsfrist unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer des Verfahrens über die Hauptfrage zu kurz sein könnte, jedenfalls nicht durch eine von der bisherigen Rechtsprechung abweichende Auslegung der Rechtskraftwirkung eines Aussetzungsbeschlusses umfassend gelöst werden.Da Paragraph 38, AVG es der Behörde schon von vornherein freistellt, Vorfragen auch eigenständig zu beurteilen und der Partei somit aus Paragraph 38, AVG kein Anspruch auf Aussetzung erwächst, weshalb ein darauf gerichteter Antrag der Partei zurückzuweisen wäre vergleiche E 11. Februar 1992, 92/11/0006), kann das Problem, wonach die absolute Wiederaufnahmsfrist unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer des Verfahrens über die Hauptfrage zu kurz sein könnte, jedenfalls nicht durch eine von der bisherigen Rechtsprechung abweichende Auslegung der Rechtskraftwirkung eines Aussetzungsbeschlusses umfassend gelöst werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013120220.X01Im RIS seit
28.05.2014Zuletzt aktualisiert am
15.09.2014