RS Vwgh 2014/4/30 2013/12/0220

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §69 Abs2;
DVG 1984 §14 Abs4;

Rechtssatz

Da § 38 AVG es der Behörde schon von vornherein freistellt, Vorfragen auch eigenständig zu beurteilen und der Partei somit aus § 38 AVG kein Anspruch auf Aussetzung erwächst, weshalb ein darauf gerichteter Antrag der Partei zurückzuweisen wäre (vgl. E 11. Februar 1992, 92/11/0006), kann das Problem, wonach die absolute Wiederaufnahmsfrist unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer des Verfahrens über die Hauptfrage zu kurz sein könnte, jedenfalls nicht durch eine von der bisherigen Rechtsprechung abweichende Auslegung der Rechtskraftwirkung eines Aussetzungsbeschlusses umfassend gelöst werden.Da Paragraph 38, AVG es der Behörde schon von vornherein freistellt, Vorfragen auch eigenständig zu beurteilen und der Partei somit aus Paragraph 38, AVG kein Anspruch auf Aussetzung erwächst, weshalb ein darauf gerichteter Antrag der Partei zurückzuweisen wäre vergleiche E 11. Februar 1992, 92/11/0006), kann das Problem, wonach die absolute Wiederaufnahmsfrist unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer des Verfahrens über die Hauptfrage zu kurz sein könnte, jedenfalls nicht durch eine von der bisherigen Rechtsprechung abweichende Auslegung der Rechtskraftwirkung eines Aussetzungsbeschlusses umfassend gelöst werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013120220.X01

Im RIS seit

28.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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