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L10107 Stadtrecht TirolNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
§ 1 Abs. 1 DVG 1984 iVm § 13 Abs. 1 AVG eröffnet die Wahlfreiheit zur (auch schriftlichen) Form von Anbringen. Das Ansprechen eines Erholungsurlaubes stellt die Geltendmachung eines subjektiven Rechtes des Beamten gegenüber seinem Dienstgeber dar. Die an den Beamten gerichtete Anweisung über die einzuhaltende Art der Stellung derartiger Anbringen betrifft somit nicht dessen durch Weisung iSd § 1 Abs. 4 DVG 1984 gestaltbares dienstliches Verhalten. Zur Erteilung einer derartigen Weisung ist demnach kein Vorgesetzter zuständig, sodass in Ansehung einer solchen Weisung schon aus dem erstgenannten Grund des Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG iVm § 17 Abs. 2 GdBG Innsbruck 1970 und § 24 GO Magistrat Innsbruck 2010 keine Befolgungspflicht besteht.Paragraph eins, Absatz eins, DVG 1984 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, AVG eröffnet die Wahlfreiheit zur (auch schriftlichen) Form von Anbringen. Das Ansprechen eines Erholungsurlaubes stellt die Geltendmachung eines subjektiven Rechtes des Beamten gegenüber seinem Dienstgeber dar. Die an den Beamten gerichtete Anweisung über die einzuhaltende Art der Stellung derartiger Anbringen betrifft somit nicht dessen durch Weisung iSd Paragraph eins, Absatz 4, DVG 1984 gestaltbares dienstliches Verhalten. Zur Erteilung einer derartigen Weisung ist demnach kein Vorgesetzter zuständig, sodass in Ansehung einer solchen Weisung schon aus dem erstgenannten Grund des Artikel 20, Absatz eins, dritter Satz B-VG in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 2, GdBG Innsbruck 1970 und Paragraph 24, GO Magistrat Innsbruck 2010 keine Befolgungspflicht besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013120206.X02Im RIS seit
05.09.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017