RS Vwgh 2014/4/30 2013/12/0190

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2014
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Index

L22001 Landesbedienstete Burgenland
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38 Abs3 Z1 impl;
LBDG Bgld 1997 §39 Abs2;
LBDG Bgld 1997 §42 Abs2 idF 2008/030;
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994

Rechtssatz

§ 42 Abs. 2 iVm § 39 Abs. 2 Bgld LBDG 1997 knüpft die Vornahme einer Personalmaßnahme an ein wichtiges dienstliches Interesse, wobei die zuletzt genannte Bestimmung - anders als § 38 Abs. 3 Z. 1 BDG 1979 - diesbezüglich keine ausdrücklichen Beispiele, insbesondere auch nicht den Fall einer Änderung der Verwaltungsorganisation nennt. Dessen ungeachtet geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass - entsprechend der Rechtsprechung zum Bundesdienstrecht - eine Umgestaltung der Arbeitsplatzaufgaben in einem Ausmaß von mehr als 25 % zum (organisatorischen) Untergang des alten Arbeitsplatzes und zur (organisatorischen) Schaffung eines neuen Arbeitsplatzes führt, woraus wiederum ein wichtiges dienstliches Interesse an der (dienstrechtlichen) Abberufung des Beamten von seiner bisherigen (organisatorisch nicht mehr existierenden) Verwendung resultiert (Hinweis E 4. September 2012, 2009/12/0171). Für die Frage des Fortbestehens der Identität eines Arbeitsplatzes kommt es nicht darauf an, ob sich der Anteil einer bestimmten Tätigkeitsart (hier: juristische Tätigkeiten) an den Arbeitsplatzaufgaben in signifikanter Weise geändert hat, sondern lediglich darauf, ob sich mehr als 25 % der Aufgabeninhalte (unabhängig von ihrem Charakter) geändert hat.Paragraph 42, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, Bgld LBDG 1997 knüpft die Vornahme einer Personalmaßnahme an ein wichtiges dienstliches Interesse, wobei die zuletzt genannte Bestimmung - anders als Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer eins, BDG 1979 - diesbezüglich keine ausdrücklichen Beispiele, insbesondere auch nicht den Fall einer Änderung der Verwaltungsorganisation nennt. Dessen ungeachtet geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass - entsprechend der Rechtsprechung zum Bundesdienstrecht - eine Umgestaltung der Arbeitsplatzaufgaben in einem Ausmaß von mehr als 25 % zum (organisatorischen) Untergang des alten Arbeitsplatzes und zur (organisatorischen) Schaffung eines neuen Arbeitsplatzes führt, woraus wiederum ein wichtiges dienstliches Interesse an der (dienstrechtlichen) Abberufung des Beamten von seiner bisherigen (organisatorisch nicht mehr existierenden) Verwendung resultiert (Hinweis E 4. September 2012, 2009/12/0171). Für die Frage des Fortbestehens der Identität eines Arbeitsplatzes kommt es nicht darauf an, ob sich der Anteil einer bestimmten Tätigkeitsart (hier: juristische Tätigkeiten) an den Arbeitsplatzaufgaben in signifikanter Weise geändert hat, sondern lediglich darauf, ob sich mehr als 25 % der Aufgabeninhalte (unabhängig von ihrem Charakter) geändert hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013120190.X01

Im RIS seit

05.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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