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L22001 Landesbedienstete BurgenlandNorm
BDG 1979 §38 Abs3 Z1 impl;Rechtssatz
§ 42 Abs. 2 iVm § 39 Abs. 2 Bgld LBDG 1997 knüpft die Vornahme einer Personalmaßnahme an ein wichtiges dienstliches Interesse, wobei die zuletzt genannte Bestimmung - anders als § 38 Abs. 3 Z. 1 BDG 1979 - diesbezüglich keine ausdrücklichen Beispiele, insbesondere auch nicht den Fall einer Änderung der Verwaltungsorganisation nennt. Dessen ungeachtet geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass - entsprechend der Rechtsprechung zum Bundesdienstrecht - eine Umgestaltung der Arbeitsplatzaufgaben in einem Ausmaß von mehr als 25 % zum (organisatorischen) Untergang des alten Arbeitsplatzes und zur (organisatorischen) Schaffung eines neuen Arbeitsplatzes führt, woraus wiederum ein wichtiges dienstliches Interesse an der (dienstrechtlichen) Abberufung des Beamten von seiner bisherigen (organisatorisch nicht mehr existierenden) Verwendung resultiert (Hinweis E 4. September 2012, 2009/12/0171). Für die Frage des Fortbestehens der Identität eines Arbeitsplatzes kommt es nicht darauf an, ob sich der Anteil einer bestimmten Tätigkeitsart (hier: juristische Tätigkeiten) an den Arbeitsplatzaufgaben in signifikanter Weise geändert hat, sondern lediglich darauf, ob sich mehr als 25 % der Aufgabeninhalte (unabhängig von ihrem Charakter) geändert hat.Paragraph 42, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, Bgld LBDG 1997 knüpft die Vornahme einer Personalmaßnahme an ein wichtiges dienstliches Interesse, wobei die zuletzt genannte Bestimmung - anders als Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer eins, BDG 1979 - diesbezüglich keine ausdrücklichen Beispiele, insbesondere auch nicht den Fall einer Änderung der Verwaltungsorganisation nennt. Dessen ungeachtet geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass - entsprechend der Rechtsprechung zum Bundesdienstrecht - eine Umgestaltung der Arbeitsplatzaufgaben in einem Ausmaß von mehr als 25 % zum (organisatorischen) Untergang des alten Arbeitsplatzes und zur (organisatorischen) Schaffung eines neuen Arbeitsplatzes führt, woraus wiederum ein wichtiges dienstliches Interesse an der (dienstrechtlichen) Abberufung des Beamten von seiner bisherigen (organisatorisch nicht mehr existierenden) Verwendung resultiert (Hinweis E 4. September 2012, 2009/12/0171). Für die Frage des Fortbestehens der Identität eines Arbeitsplatzes kommt es nicht darauf an, ob sich der Anteil einer bestimmten Tätigkeitsart (hier: juristische Tätigkeiten) an den Arbeitsplatzaufgaben in signifikanter Weise geändert hat, sondern lediglich darauf, ob sich mehr als 25 % der Aufgabeninhalte (unabhängig von ihrem Charakter) geändert hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013120190.X01Im RIS seit
05.09.2014Zuletzt aktualisiert am
15.09.2014