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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z6 litb;Rechtssatz
Die Verlegung der Dienststelle der Beamtin und die damit verbundene Verlängerung der Wegstrecke stellt für sich genommen keine Tatsache im Verständnis des § 113i Abs. 3 zweiter Satz GehG 1956 dar. Diese Verlängerung der Wegstrecke bewirkt auch keinen Ausschluss der Beamtin vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss gemäß § 20b Abs. 6 Z 2 GehG 1956, weil sie diese Änderung eben nicht "selbst zu vertreten" hat. Für sich genommen stellt weder die Inanspruchnahme einer Pauschale nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b oder c EStG 1988 noch eine Antragstellung auf (höheren) Fahrtkostenzuschuss (unabhängig von der inhaltlichen Berechtigung dieses Begehrens) eine für den Anspruch gemäß § 20b GehG 1956 relevante Tatsache dar (vgl. E 4. September 2012, 2012/12/0018). Allenfalls käme ein Enden des Anspruches gemäß § 113i GehG 1956 aus dem Grunde seines Absatzes 5 idF BGBl. I Nr. 147/2008 in Betracht. Dies wäre dann der Fall, wenn ein infolge der Inanspruchnahme des Pauschbetrages allenfalls in Betracht kommender Fahrtkostenzuschuss nach § 20b GehG 1956 höher gewesen wäre als der sich aus § 113i Abs. 2 GehG 1956 ergebende Fortzahlungsanspruch.Die Verlegung der Dienststelle der Beamtin und die damit verbundene Verlängerung der Wegstrecke stellt für sich genommen keine Tatsache im Verständnis des Paragraph 113 i, Absatz 3, zweiter Satz GehG 1956 dar. Diese Verlängerung der Wegstrecke bewirkt auch keinen Ausschluss der Beamtin vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss gemäß Paragraph 20 b, Absatz 6, Ziffer 2, GehG 1956, weil sie diese Änderung eben nicht "selbst zu vertreten" hat. Für sich genommen stellt weder die Inanspruchnahme einer Pauschale nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, oder c EStG 1988 noch eine Antragstellung auf (höheren) Fahrtkostenzuschuss (unabhängig von der inhaltlichen Berechtigung dieses Begehrens) eine für den Anspruch gemäß Paragraph 20 b, GehG 1956 relevante Tatsache dar vergleiche E 4. September 2012, 2012/12/0018). Allenfalls käme ein Enden des Anspruches gemäß Paragraph 113 i, GehG 1956 aus dem Grunde seines Absatzes 5 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Betracht. Dies wäre dann der Fall, wenn ein infolge der Inanspruchnahme des Pauschbetrages allenfalls in Betracht kommender Fahrtkostenzuschuss nach Paragraph 20 b, GehG 1956 höher gewesen wäre als der sich aus Paragraph 113 i, Absatz 2, GehG 1956 ergebende Fortzahlungsanspruch.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013120170.X02Im RIS seit
03.06.2014Zuletzt aktualisiert am
15.09.2014