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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Gegenstand der Bemessung des Fahrtkostenzuschusses ist die zeitraumbezogene Festsetzung seiner jeweiligen Höhe (vgl. E 21.11.1979, 2503/79). Eine spruchmäßige Feststellung, wonach in einem bestimmten Zeitraum der Fahrtkostenzuschuss dem Grunde nach besteht, stellt lediglich eine im Zusammenhang mit der gebotenen Bemessung des Fahrtkostenzuschusses der Höhe nach auftauchende vorweg zu klärende Rechtsfrage dar, welche nicht Gegenstand eines abgesonderten Feststellungsbescheides bilden kann (Hinweis E 17.4.2013, 2012/12/0129; E 20.2.1996, 95/08/0251).Gegenstand der Bemessung des Fahrtkostenzuschusses ist die zeitraumbezogene Festsetzung seiner jeweiligen Höhe vergleiche E 21.11.1979, 2503/79). Eine spruchmäßige Feststellung, wonach in einem bestimmten Zeitraum der Fahrtkostenzuschuss dem Grunde nach besteht, stellt lediglich eine im Zusammenhang mit der gebotenen Bemessung des Fahrtkostenzuschusses der Höhe nach auftauchende vorweg zu klärende Rechtsfrage dar, welche nicht Gegenstand eines abgesonderten Feststellungsbescheides bilden kann (Hinweis E 17.4.2013, 2012/12/0129; E 20.2.1996, 95/08/0251).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013120170.X01Im RIS seit
03.06.2014Zuletzt aktualisiert am
15.09.2014