RS Vwgh 2014/4/30 2013/12/0170

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2014
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
GehG 1956 §113i;
GehG 1956 §20b idF 2007/I/096;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Gegenstand der Bemessung des Fahrtkostenzuschusses ist die zeitraumbezogene Festsetzung seiner jeweiligen Höhe (vgl. E 21.11.1979, 2503/79). Eine spruchmäßige Feststellung, wonach in einem bestimmten Zeitraum der Fahrtkostenzuschuss dem Grunde nach besteht, stellt lediglich eine im Zusammenhang mit der gebotenen Bemessung des Fahrtkostenzuschusses der Höhe nach auftauchende vorweg zu klärende Rechtsfrage dar, welche nicht Gegenstand eines abgesonderten Feststellungsbescheides bilden kann (Hinweis E 17.4.2013, 2012/12/0129; E 20.2.1996, 95/08/0251).Gegenstand der Bemessung des Fahrtkostenzuschusses ist die zeitraumbezogene Festsetzung seiner jeweiligen Höhe vergleiche E 21.11.1979, 2503/79). Eine spruchmäßige Feststellung, wonach in einem bestimmten Zeitraum der Fahrtkostenzuschuss dem Grunde nach besteht, stellt lediglich eine im Zusammenhang mit der gebotenen Bemessung des Fahrtkostenzuschusses der Höhe nach auftauchende vorweg zu klärende Rechtsfrage dar, welche nicht Gegenstand eines abgesonderten Feststellungsbescheides bilden kann (Hinweis E 17.4.2013, 2012/12/0129; E 20.2.1996, 95/08/0251).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013120170.X01

Im RIS seit

03.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten