Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/17/0392 E 20. Dezember 1996 RS 3Stammrechtssatz
Ob bei der Unterfertigung des Bescheides die Wendung "iA" anstelle von "iV" verwendet wurde, ist für die Bescheidqualität ohne Relevanz. Der Zusatz läßt nach außen bloß erkennen, daß nicht der Abteilungsvorstand selbst den Bescheid gefertigt hat, trifft aber über die Berechtigung des Unterfertigenden selbst keine abschließende Aussage.
Schlagworte
Unterschrift Genehmigungsbefugnis Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013120123.X06Im RIS seit
28.05.2014Zuletzt aktualisiert am
04.11.2015