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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Rechtssatz
Im monokratischen System kann der Behördenleiter untergeordnete Organwalter innerhalb seiner Behörde ermächtigen, in seinem Namen Erledigungen zu genehmigen, wobei die Erteilung einer solchen Approbationsbefugnis eine Angelegenheit der behördeninternen Organisation darstellt und die Ermächtigung eines untergeordneten Organwalters von der Leitungsbefugnis des Behördenleiters umfasst ist. Hiebei ist die Erteilung der Approbationsbefugnis nicht an eine bestimmte Form gebunden und sie kann daher sowohl durch individuelle, auch mündliche Weisung als auch mit genereller Wirkung durch Verwaltungsverordnung, zB Geschäftseinteilung, Geschäftsordnung, vorgenommen worden (vgl. E 10. Dezember 2013, 2013/05/0039; E VfGH 22. Februar 1985, VfSlgNr 10338). Anders als für die Geschäftsverteilung einer Disziplinarkommission bedarf es zur Erteilung einer Approbationsbefugnis namens einer monokratischen Behörde somit keiner öffentlichen Kundmachung, wie sie für Rechtsverordnungen vorgesehen ist.Im monokratischen System kann der Behördenleiter untergeordnete Organwalter innerhalb seiner Behörde ermächtigen, in seinem Namen Erledigungen zu genehmigen, wobei die Erteilung einer solchen Approbationsbefugnis eine Angelegenheit der behördeninternen Organisation darstellt und die Ermächtigung eines untergeordneten Organwalters von der Leitungsbefugnis des Behördenleiters umfasst ist. Hiebei ist die Erteilung der Approbationsbefugnis nicht an eine bestimmte Form gebunden und sie kann daher sowohl durch individuelle, auch mündliche Weisung als auch mit genereller Wirkung durch Verwaltungsverordnung, zB Geschäftseinteilung, Geschäftsordnung, vorgenommen worden vergleiche E 10. Dezember 2013, 2013/05/0039; E VfGH 22. Februar 1985, VfSlgNr 10338). Anders als für die Geschäftsverteilung einer Disziplinarkommission bedarf es zur Erteilung einer Approbationsbefugnis namens einer monokratischen Behörde somit keiner öffentlichen Kundmachung, wie sie für Rechtsverordnungen vorgesehen ist.
Schlagworte
Intimation Zurechnung von Bescheiden Fertigungsklausel Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4 Zurechnung von Bescheiden Intimation BehördenorganisationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013120123.X05Im RIS seit
28.05.2014Zuletzt aktualisiert am
04.11.2015