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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/12/0200Rechtssatz
Wenn eine Zahlung als Zulage gemäß § 30d GehaltsG/Stmk 1974 gewidmet ist, sind anspruchsbegründende Nebengebührenwerte gemäß § 2 Abs. 2 Stmk NGZG 1974 hiefür nicht festzuhalten. Wäre der Beamte auf dem Standpunkt gestanden, ihm wäre eine anspruchsbegründende Nebengebühr (hier: für seine Tätigkeit als Gemeindeprüfer) zugestanden, hätte er zunächst einen Antrag auf Feststellung der Gebührlichkeit einer solchen Nebengebühr stellen und letztlich deren Auszahlung (durch Klage vor dem VfGH) erzwingen müssen. Erst dann hätten Nebengebührenwerte festgehalten werden können.Wenn eine Zahlung als Zulage gemäß Paragraph 30 d, GehaltsG/Stmk 1974 gewidmet ist, sind anspruchsbegründende Nebengebührenwerte gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Stmk NGZG 1974 hiefür nicht festzuhalten. Wäre der Beamte auf dem Standpunkt gestanden, ihm wäre eine anspruchsbegründende Nebengebühr (hier: für seine Tätigkeit als Gemeindeprüfer) zugestanden, hätte er zunächst einen Antrag auf Feststellung der Gebührlichkeit einer solchen Nebengebühr stellen und letztlich deren Auszahlung (durch Klage vor dem VfGH) erzwingen müssen. Erst dann hätten Nebengebührenwerte festgehalten werden können.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010120175.X03Im RIS seit
03.06.2014Zuletzt aktualisiert am
15.09.2014