RS Vwgh 2014/4/30 2010/12/0175

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Veröffentlicht am 30.04.2014
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
B-VG Art137;
GehG/Stmk 1974 §30d;
NGZG Stmk 1974 §2 Abs2 idF 2003/029;
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/12/0200

Rechtssatz

Wenn eine Zahlung als Zulage gemäß § 30d GehaltsG/Stmk 1974 gewidmet ist, sind anspruchsbegründende Nebengebührenwerte gemäß § 2 Abs. 2 Stmk NGZG 1974 hiefür nicht festzuhalten. Wäre der Beamte auf dem Standpunkt gestanden, ihm wäre eine anspruchsbegründende Nebengebühr (hier: für seine Tätigkeit als Gemeindeprüfer) zugestanden, hätte er zunächst einen Antrag auf Feststellung der Gebührlichkeit einer solchen Nebengebühr stellen und letztlich deren Auszahlung (durch Klage vor dem VfGH) erzwingen müssen. Erst dann hätten Nebengebührenwerte festgehalten werden können.Wenn eine Zahlung als Zulage gemäß Paragraph 30 d, GehaltsG/Stmk 1974 gewidmet ist, sind anspruchsbegründende Nebengebührenwerte gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Stmk NGZG 1974 hiefür nicht festzuhalten. Wäre der Beamte auf dem Standpunkt gestanden, ihm wäre eine anspruchsbegründende Nebengebühr (hier: für seine Tätigkeit als Gemeindeprüfer) zugestanden, hätte er zunächst einen Antrag auf Feststellung der Gebührlichkeit einer solchen Nebengebühr stellen und letztlich deren Auszahlung (durch Klage vor dem VfGH) erzwingen müssen. Erst dann hätten Nebengebührenwerte festgehalten werden können.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2010120175.X03

Im RIS seit

03.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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