Index
L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/12/0200Rechtssatz
Feststellungsbescheide über Nebengebührenwerte dürfen unter den allgemein für die Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden geltenden Voraussetzungen erlassen werden. Streitigkeiten über die Frage, ob und in welcher Höhe Nebengebührenwerte rechtens festzuhalten sind, sind nicht ausgeschlossen. Neben der Frage der Umrechnung kann auch der Charakter einer tatsächlich bezogenen Nebengebühr als anspruchsbegründend sowie die Frage, ob und in welcher Höhe anspruchsbegründende Nebengebühren tatsächlich bezogen worden sind, zwischen Dienstbehörde und Beamten strittig sein. Da die Pensionsbehörde Nebengebührenwerte, die weder festgehalten noch bescheidförmig festgestellt oder gutgeschrieben sind, bei der Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss nicht berücksichtigen darf, besteht in einem solchen Streitfall auch ein rechtliches Interesse des Beamten an der Feststellung, welche Nebengebührenwerte die Dienstbehörde rechtens festzuhalten gehabt hätte. Von den eben behandelten Bescheiden zur Feststellung von Nebengebührenwerten zu unterscheiden ist letztlich die von der Pensionsbehörde vorzunehmende Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010120175.X02Im RIS seit
03.06.2014Zuletzt aktualisiert am
15.09.2014