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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
NGZG Stmk 1974 §2 Abs4 idF 2003/029;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/12/0200Rechtssatz
Von der Bemessung der Höhe der Nebengebührenzulage ist verfahrensrechtlich die Feststellung der Nebengebührenwerte als Bemessungsgrundlage zu unterscheiden; Grundlage für die Bemessung der Nebengebührenzulage sind daher die festgehaltenen bzw. durch Bescheid festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte. Da für den Beamten betreffend die von ihm als Gemeindeprüfer bezogene Zulage keine Nebengebührenwerte festgehalten wurden, kommt die Bemessung einer Nebengebührenzulage schon aus diesem Grund nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010120175.X01Im RIS seit
03.06.2014Zuletzt aktualisiert am
15.09.2014