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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
BDG 1979 §38 Abs3 impl;Rechtssatz
Die Umstände, dass der Beamte bereits seit einiger Zeit in eine Abteilung und in den dortigen Dienstbetrieb eingegliedert ist und seine dort erbrachten Leistungen als ausgezeichnet beurteilt worden sind, sind nicht geeignet, ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung des Beamten in diese Abteilung darzulegen. Die Umstände, die das wichtige dienstliche Interesse an einer Versetzung von Amts wegen begründen können, dürfen nicht erst durch eine ohne Vorliegen eines dienstlichen Interesses vorgenommene Versetzung geschaffen werden. Es ist der Dienstbehörde - insbesondere im Hinblick auf die Effektivität des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes - verwehrt, durch eine als rechtswidrig erkannte Versetzung gleichsam "vollendete Tatsachen" zu schaffen (vgl. E 2. Juli 2007, 2006/12/0087).Die Umstände, dass der Beamte bereits seit einiger Zeit in eine Abteilung und in den dortigen Dienstbetrieb eingegliedert ist und seine dort erbrachten Leistungen als ausgezeichnet beurteilt worden sind, sind nicht geeignet, ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung des Beamten in diese Abteilung darzulegen. Die Umstände, die das wichtige dienstliche Interesse an einer Versetzung von Amts wegen begründen können, dürfen nicht erst durch eine ohne Vorliegen eines dienstlichen Interesses vorgenommene Versetzung geschaffen werden. Es ist der Dienstbehörde - insbesondere im Hinblick auf die Effektivität des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes - verwehrt, durch eine als rechtswidrig erkannte Versetzung gleichsam "vollendete Tatsachen" zu schaffen vergleiche E 2. Juli 2007, 2006/12/0087).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010120135.X03Im RIS seit
02.06.2014Zuletzt aktualisiert am
15.09.2014