RS Vwgh 2014/4/30 2010/12/0135

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Veröffentlicht am 30.04.2014
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38 Abs3 impl;
DBR Stmk 2003 §18 Abs2;
DBR Stmk 2003 §18 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Umstände, dass der Beamte bereits seit einiger Zeit in eine Abteilung und in den dortigen Dienstbetrieb eingegliedert ist und seine dort erbrachten Leistungen als ausgezeichnet beurteilt worden sind, sind nicht geeignet, ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung des Beamten in diese Abteilung darzulegen. Die Umstände, die das wichtige dienstliche Interesse an einer Versetzung von Amts wegen begründen können, dürfen nicht erst durch eine ohne Vorliegen eines dienstlichen Interesses vorgenommene Versetzung geschaffen werden. Es ist der Dienstbehörde - insbesondere im Hinblick auf die Effektivität des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes - verwehrt, durch eine als rechtswidrig erkannte Versetzung gleichsam "vollendete Tatsachen" zu schaffen (vgl. E 2. Juli 2007, 2006/12/0087).Die Umstände, dass der Beamte bereits seit einiger Zeit in eine Abteilung und in den dortigen Dienstbetrieb eingegliedert ist und seine dort erbrachten Leistungen als ausgezeichnet beurteilt worden sind, sind nicht geeignet, ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung des Beamten in diese Abteilung darzulegen. Die Umstände, die das wichtige dienstliche Interesse an einer Versetzung von Amts wegen begründen können, dürfen nicht erst durch eine ohne Vorliegen eines dienstlichen Interesses vorgenommene Versetzung geschaffen werden. Es ist der Dienstbehörde - insbesondere im Hinblick auf die Effektivität des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes - verwehrt, durch eine als rechtswidrig erkannte Versetzung gleichsam "vollendete Tatsachen" zu schaffen vergleiche E 2. Juli 2007, 2006/12/0087).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2010120135.X03

Im RIS seit

02.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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