RS Vwgh 2014/5/5 Ro 2014/03/0052

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Veröffentlicht am 05.05.2014
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §45 Abs1 idF 2013/I/033;
VStG §45 Abs1 Z4 idF 2013/I/033;

Rechtssatz

Mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl I Nr 33/2013, wurde § 45 VStG (unter anderem) um den - im gegenständlichen Fall maßgeblichen - Einstellungstatbestand der Z 4 erweitert, wonach von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen ist, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde - nach dem Schlusssatz des § 45 Abs 1 VStG - dem Beschuldigten in diesem Fall unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, wurde Paragraph 45, VStG (unter anderem) um den - im gegenständlichen Fall maßgeblichen - Einstellungstatbestand der Ziffer 4, erweitert, wonach von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen ist, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde - nach dem Schlusssatz des Paragraph 45, Absatz eins, VStG - dem Beschuldigten in diesem Fall unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030052.J01

Im RIS seit

09.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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