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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art94 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2014/03/0053 B 5. Mai 2014 Ro 2014/03/0060 B 5. Mai 2014Rechtssatz
Um Rechtsschutzlücken zu vermeiden hat der Gesetzgeber in § 181a Abs 8 StVG eine Übergangsregelung für jene Fälle vorgesehen, in denen der anzufechtende Bescheid (der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht) vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden ist, die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch läuft und gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben worden ist. In diesen Fällen kann gegen den Bescheid vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien erhoben werden (vgl zu den Auswirkungen eines rechtzeitig gestellten Verfahrenshilfeantrages auf den Fristenlauf den B vom 26. März 2014, Ro 2014/03/0037). Jedenfalls kann gegen einen Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof mehr erhoben werden, und zwar selbst dann nicht, wenn der Verfahrenshilfeantrag noch vor Ablauf des 31. Dezember 2013 gestellt worden ist.Um Rechtsschutzlücken zu vermeiden hat der Gesetzgeber in Paragraph 181 a, Absatz 8, StVG eine Übergangsregelung für jene Fälle vorgesehen, in denen der anzufechtende Bescheid (der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht) vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden ist, die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch läuft und gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben worden ist. In diesen Fällen kann gegen den Bescheid vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien erhoben werden vergleiche zu den Auswirkungen eines rechtzeitig gestellten Verfahrenshilfeantrages auf den Fristenlauf den B vom 26. März 2014, Ro 2014/03/0037). Jedenfalls kann gegen einen Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof mehr erhoben werden, und zwar selbst dann nicht, wenn der Verfahrenshilfeantrag noch vor Ablauf des 31. Dezember 2013 gestellt worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030051.J02Im RIS seit
09.07.2014Zuletzt aktualisiert am
31.07.2014