Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art144 Abs3;Rechtssatz
In einem Fall, der der Übergangsbestimmung des § 181a Abs 8 StVG unterliegt, kommt eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Behandlung und Entscheidung über eine vor Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verfassungsgerichtshof erhobene und in weiterer Folge erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde nicht in Betracht.In einem Fall, der der Übergangsbestimmung des Paragraph 181 a, Absatz 8, StVG unterliegt, kommt eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Behandlung und Entscheidung über eine vor Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verfassungsgerichtshof erhobene und in weiterer Folge erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030045.J03Im RIS seit
09.07.2014Zuletzt aktualisiert am
25.07.2014