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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/03/0037 B 26. März 2014 RS 1 (hier: ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Aus den §§ 11 Abs 1, 16 Abs 1 und 3, 16a Abs 1, 181a Abs 8 StVG ist ersichtlich, dass der (einfache) Bundesgesetzgeber von der ihm durch Art 94 Abs 2 B-VG eröffneten Möglichkeit, gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden einen Instanzenzug an die ordentlichen Gerichte vorzusehen, Gebrauch gemacht hat. Insbesondere hat der Gesetzgeber - wie sich aus der Übergangsbestimmung des § 181a Abs 8 StVG ergibt, die eine lex specialis gegenüber § 4 des VwGbk-ÜG 2013, ist - auch für jene Fälle, in denen eine Beschwerde nach Art 130 Abs 1 lit a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig war und eine derartige Beschwerde mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch nicht erhoben wurde, eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Vollzugskammer vorgesehen. Folglich ist die Erhebung einer auf § 4 VwGbk-ÜG 2013 gestützten Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen einen Bescheid der Vollzugskammer, gegen den eine Beschwerde nach Art 130 Abs 1 lit a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig war, wenn eine derartige Beschwerde mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch nicht erhoben wurde, unzulässig.Aus den Paragraphen 11, Absatz eins, 16, Absatz eins und 3, 16 a Absatz eins, 181 a, Absatz 8, StVG ist ersichtlich, dass der (einfache) Bundesgesetzgeber von der ihm durch Artikel 94, Absatz 2, B-VG eröffneten Möglichkeit, gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden einen Instanzenzug an die ordentlichen Gerichte vorzusehen, Gebrauch gemacht hat. Insbesondere hat der Gesetzgeber - wie sich aus der Übergangsbestimmung des Paragraph 181 a, Absatz 8, StVG ergibt, die eine lex specialis gegenüber Paragraph 4, des VwGbk-ÜG 2013, ist - auch für jene Fälle, in denen eine Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Litera a, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig war und eine derartige Beschwerde mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch nicht erhoben wurde, eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Vollzugskammer vorgesehen. Folglich ist die Erhebung einer auf Paragraph 4, VwGbk-ÜG 2013 gestützten Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen einen Bescheid der Vollzugskammer, gegen den eine Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Litera a, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig war, wenn eine derartige Beschwerde mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch nicht erhoben wurde, unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030045.J02Im RIS seit
09.07.2014Zuletzt aktualisiert am
25.07.2014