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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 lita;Rechtssatz
Im gegenständlichen Fall (betreffend Strafvollzug) war die Frist zur Erhebung einer Beschwerde nach Art 130 Abs 1 lit a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof mit Ende des 31. Dezember 2013 noch nicht verstrichen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beginnt die Anhängigkeit einer Beschwerde auch im Falle ihrer Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof erst mit dem Einlangen der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (Hinweis B eines verstärkten Senates vom 5. Dezember 1969, 124/69, vgl ferner in diese Richtung der B vom 27. Juni 1985, 85/08/0065, VwSlg 11.815 A/1985). Daraus folgt, dass im gegenständlichen Fall die im März 2014 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte (abgetretene) Beschwerde als mit diesem Tag beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist. Damit liegt kein Anwendungsfall des § 181a Abs 4 StVG vor, weshalb sich aus dieser Bestimmung eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur (Weiter-)Führung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht ableiten lässt.Im gegenständlichen Fall (betreffend Strafvollzug) war die Frist zur Erhebung einer Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Litera a, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof mit Ende des 31. Dezember 2013 noch nicht verstrichen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beginnt die Anhängigkeit einer Beschwerde auch im Falle ihrer Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof erst mit dem Einlangen der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (Hinweis B eines verstärkten Senates vom 5. Dezember 1969, 124/69, vergleiche ferner in diese Richtung der B vom 27. Juni 1985, 85/08/0065, VwSlg 11.815 A/1985). Daraus folgt, dass im gegenständlichen Fall die im März 2014 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte (abgetretene) Beschwerde als mit diesem Tag beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist. Damit liegt kein Anwendungsfall des Paragraph 181 a, Absatz 4, StVG vor, weshalb sich aus dieser Bestimmung eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur (Weiter-)Führung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht ableiten lässt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030045.J01Im RIS seit
09.07.2014Zuletzt aktualisiert am
25.07.2014