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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §75 Abs19;Rechtssatz
Mit Beschluss vom 24. März 2014, Fr 2014/01/0002, hat der VwGH betreffend einen Fristsetzungsantrag in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass angesichts der Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichts mit 1. Jänner 2014 die diesem Gericht offenstehende Frist zur Entscheidung frühestens mit diesem Zeitpunkt zu laufen beginnt. Nichts anderes kann aber in einem Fall, in dem ein am 1. Jänner 2014 eingerichtetes Verwaltungsgericht des Landes ein mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei einem Bundesminister anhängiges Verfahren weiterführt, gelten.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:FR2014220002.F01Im RIS seit
05.09.2014Zuletzt aktualisiert am
02.03.2015