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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der VfGH hat mit E vom 28. Februar 2011, G 201/10, den letzten Satz des § 44 Abs. 5 NAG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 ("Verfahren gemäß Abs. 4 gelten als eingestellt, wenn der Fremde das Bundesgebiet verlassen hat.") wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip als verfassungswidrig aufgehoben. Es ist unzulässig, dass - ohne nach den Gründen, die zum Verlassen des Bundesgebietes geführt haben, zu unterscheiden - dem Fremden das Recht auf Durchführung eines Verfahrens zur Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels und der Anspruch auf Erledigung dieses Verfahrens in einer der Überprüfung durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unterliegenden Entscheidung genommen wird. Der VwGH hielt im E vom 17. November 2011, 2010/21/0494, fest, dass der Inlandsaufenthalt "jedenfalls" in einer Phase des Verfahrens erforderlich ist. Der VwGH ist im E vom 3. Oktober 2013, 2012/22/0023, im Ergebnis davon ausgegangen, dass eine Beendigung des inländischen Aufenthaltes nach erfolgter Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Rahmen der sogenannten Altfallregelung nicht dazu führt, dass die Voraussetzung für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels nicht mehr gegeben ist. Damit wurde in der Judikatur die Voraussetzung des "durchgängigen Aufenthalts" zur Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 43 Abs. 4 NAG 2005 an "im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige" relativiert. Für eine solche Auslegung des Kriteriums des durchgängigen Aufenthaltes spricht auch eine systematische Interpretation des § 43 Abs. 4 NAG 2005 mit § 43 Abs. 5 legcit. Da nämlich ein derartiger Antrag gemäß § 43 Abs. 5 NAG 2005 kein Bleiberecht verschafft und nur unter bestimmten Umständen mit der Durchführung der eine Ausweisung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten ist, hätte, wenn der durchgängige Aufenthalt bis zur Erlassung des das Aufenthaltstitelverfahren beendenden Bescheides gefordert wird, eine (allenfalls auch rechtswidrige) Außerlandesschaffung zur Folge, dass der Antragsteller nunmehr nach Aufhebung der oben zitierten Anordnung zwar einen Anspruch auf eine entsprechend überprüfbare Entscheidung über seinen Antrag hätte, diese aber in jedem Fall nur antragsabweisend lauten könnte. Zu diesem Ergebnis führt auch die Überlegung, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 43 Abs. 4 Z 1 und Z 2 NAG 2005 auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt werden muss. Bei Annahme eines späteren Betrachtungszeitpunktes würde sich nämlich der Zeitraum des rechtmäßigen Aufenthaltes gegenüber dem Zeitraum des -Der VfGH hat mit E vom 28. Februar 2011, G 201/10, den letzten Satz des Paragraph 44, Absatz 5, NAG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ("Verfahren gemäß Absatz 4, gelten als eingestellt, wenn der Fremde das Bundesgebiet verlassen hat.") wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip als verfassungswidrig aufgehoben. Es ist unzulässig, dass - ohne nach den Gründen, die zum Verlassen des Bundesgebietes geführt haben, zu unterscheiden - dem Fremden das Recht auf Durchführung eines Verfahrens zur Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels und der Anspruch auf Erledigung dieses Verfahrens in einer der Überprüfung durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unterliegenden Entscheidung genommen wird. Der VwGH hielt im E vom 17. November 2011, 2010/21/0494, fest, dass der Inlandsaufenthalt "jedenfalls" in einer Phase des Verfahrens erforderlich ist. Der VwGH ist im E vom 3. Oktober 2013, 2012/22/0023, im Ergebnis davon ausgegangen, dass eine Beendigung des inländischen Aufenthaltes nach erfolgter Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Rahmen der sogenannten Altfallregelung nicht dazu führt, dass die Voraussetzung für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels nicht mehr gegeben ist. Damit wurde in der Judikatur die Voraussetzung des "durchgängigen Aufenthalts" zur Erteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 43, Absatz 4, NAG 2005 an "im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige" relativiert. Für eine solche Auslegung des Kriteriums des durchgängigen Aufenthaltes spricht auch eine systematische Interpretation des Paragraph 43, Absatz 4, NAG 2005 mit Paragraph 43, Absatz 5, legcit. Da nämlich ein derartiger Antrag gemäß Paragraph 43, Absatz 5, NAG 2005 kein Bleiberecht verschafft und nur unter bestimmten Umständen mit der Durchführung der eine Ausweisung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten ist, hätte, wenn der durchgängige Aufenthalt bis zur Erlassung des das Aufenthaltstitelverfahren beendenden Bescheides gefordert wird, eine (allenfalls auch rechtswidrige) Außerlandesschaffung zur Folge, dass der Antragsteller nunmehr nach Aufhebung der oben zitierten Anordnung zwar einen Anspruch auf eine entsprechend überprüfbare Entscheidung über seinen Antrag hätte, diese aber in jedem Fall nur antragsabweisend lauten könnte. Zu diesem Ergebnis führt auch die Überlegung, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 43, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, NAG 2005 auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt werden muss. Bei Annahme eines späteren Betrachtungszeitpunktes würde sich nämlich der Zeitraum des rechtmäßigen Aufenthaltes gegenüber dem Zeitraum des -
jedenfalls bei Antragstellung bestehenden - unrechtmäßigen Aufenthaltes in Richtung des letztgenannten verschieben, ohne dass der Antragsteller darauf einen Einfluss hätte. Im Gegenteil läge es im Belieben der Behörde, mit der Erledigung des Antrages zuzuwarten, bis die Dauer des unrechtmäßigen Aufenthaltes jene des rechtmäßigen Aufenthaltes überwiegt und somit eine Erteilungsvoraussetzung wegfällt. Dazu kommt, dass gemäß § 43 Abs. 5 letzter Satz NAG 2005 die Fremdenpolizeibehörde (vor Durchführung einer Abschiebung) eine Stellungnahme zum Vorliegen der Voraussetzungen auch des § 43 Abs. 1 Z 1 und 2 legcit einzuholen hat und eine solche Stellungnahme jedenfalls nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag bezogen sein kann. jedenfalls bei Antragstellung bestehenden - unrechtmäßigen Aufenthaltes in Richtung des letztgenannten verschieben, ohne dass der Antragsteller darauf einen Einfluss hätte. Im Gegenteil läge es im Belieben der Behörde, mit der Erledigung des Antrages zuzuwarten, bis die Dauer des unrechtmäßigen Aufenthaltes jene des rechtmäßigen Aufenthaltes überwiegt und somit eine Erteilungsvoraussetzung wegfällt. Dazu kommt, dass gemäß Paragraph 43, Absatz 5, letzter Satz NAG 2005 die Fremdenpolizeibehörde (vor Durchführung einer Abschiebung) eine Stellungnahme zum Vorliegen der Voraussetzungen auch des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins und 2 legcit einzuholen hat und eine solche Stellungnahme jedenfalls nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag bezogen sein kann.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013220274.X01Im RIS seit
01.07.2014Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017