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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art7;Rechtssatz
Die Änderung der Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Verlängerung fremdenrechtlicher Ansprüche begegnet keinen Bedenken hinsichtlich einer Verletzung des aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden "Vertrauensschutzes" (Hinweis E 11. Mai 2010, 2008/22/0657; E 28. Jänner 2010, 2008/09/0330). Dies gilt insbesondere auch dafür, dass der Gesetzgeber für den Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EG in § 45 Abs. 1 NAG 2005 idF FrÄG 2011, BGBl. Nr. 38, mit 1. Juli 2011 im Zusammenhang mit der systematischen Änderung der Integrationsvereinbarung in § 14b NAG 2005 (betreffend Modul 2 der Integrationsvereinbarung) nunmehr Kenntnisse der Sprache auf B1-Niveau des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen als Kriterium vorsieht (siehe dazu die Erläuterungen 1078 BlgNR 24. GP 19).Die Änderung der Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Verlängerung fremdenrechtlicher Ansprüche begegnet keinen Bedenken hinsichtlich einer Verletzung des aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden "Vertrauensschutzes" (Hinweis E 11. Mai 2010, 2008/22/0657; E 28. Jänner 2010, 2008/09/0330). Dies gilt insbesondere auch dafür, dass der Gesetzgeber für den Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EG in Paragraph 45, Absatz eins, NAG 2005 in der Fassung FrÄG 2011, Bundesgesetzblatt Nr. 38, mit 1. Juli 2011 im Zusammenhang mit der systematischen Änderung der Integrationsvereinbarung in Paragraph 14 b, NAG 2005 (betreffend Modul 2 der Integrationsvereinbarung) nunmehr Kenntnisse der Sprache auf B1-Niveau des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen als Kriterium vorsieht (siehe dazu die Erläuterungen 1078 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 19).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013220137.X02Im RIS seit
10.07.2014Zuletzt aktualisiert am
15.09.2014