RS Vwgh 2014/5/7 2013/22/0137

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.2014
beobachten
merken

Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ARB1/80 Art13;
ARB1/80 Art6 Abs1;
AuslBG §4c;
NAG 2005 §45 Abs1 idF 2011/I/038;
  1. AuslBG § 4c heute
  2. AuslBG § 4c gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  3. AuslBG § 4c gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997

Rechtssatz

Da der Fremden die beantragte Verlängerung der Niederlassungsbewilligung für ein weiteres Jahr erteilt wurde, war ihr, soweit sie die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erfüllt gemäß § 4c AuslBG von Amts wegen eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen (iZm Art. 6 Abs. 1 erster und zweiter Unterabsatz ARB 1/80) bzw. ein Befreiungsschein auszustellen (iZm Art. 6 Abs. 1 dritter Unterabsatz ARB 1/80). Vor diesem rechtlichen Hintergrund wurde die Fremde durch die Nichterteilung des auch beantragten Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EG" gemäß § 45 Abs. 1 NAG 2005 in ihrem Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt, den der ARB 1/80 (ua Art. 13) schützt, nicht berührt bzw. beschränkt.Da der Fremden die beantragte Verlängerung der Niederlassungsbewilligung für ein weiteres Jahr erteilt wurde, war ihr, soweit sie die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 erfüllt gemäß Paragraph 4 c, AuslBG von Amts wegen eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen (iZm Artikel 6, Absatz eins, erster und zweiter Unterabsatz ARB 1/80) bzw. ein Befreiungsschein auszustellen (iZm Artikel 6, Absatz eins, dritter Unterabsatz ARB 1/80). Vor diesem rechtlichen Hintergrund wurde die Fremde durch die Nichterteilung des auch beantragten Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EG" gemäß Paragraph 45, Absatz eins, NAG 2005 in ihrem Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt, den der ARB 1/80 (ua Artikel 13,) schützt, nicht berührt bzw. beschränkt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013220137.X01

Im RIS seit

10.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten