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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Im vorliegenden Beschwerdefall, der eine im Jahre 2013 erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, mit welcher der Antrag auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof für den Fall der Abweisung bzw. Ablehnung ihrer Behandlung verbunden war und die nach dem 31. Dezember 2013 vom Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten wurde, betrifft, ist mangels ausdrücklicher Rechtsgrundlage im Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, bzw. im VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, § 4 VwGbk-ÜG analog heranzuziehen.Im vorliegenden Beschwerdefall, der eine im Jahre 2013 erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, mit welcher der Antrag auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof für den Fall der Abweisung bzw. Ablehnung ihrer Behandlung verbunden war und die nach dem 31. Dezember 2013 vom Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten wurde, betrifft, ist mangels ausdrücklicher Rechtsgrundlage im Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, bzw. im VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, Paragraph 4, VwGbk-ÜG analog heranzuziehen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014170052.J01Im RIS seit
04.06.2014Zuletzt aktualisiert am
15.01.2015