Index
40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Nach § 46 AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Auch eine schriftliche Stellungnahme einer als Zeugin in Frage kommenden Person ist daher an sich im Verwaltungsverfahren ein zulässiges Beweismittel (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. September 2012, Zl. 2011/08/0177, mwN).Nach Paragraph 46, AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Auch eine schriftliche Stellungnahme einer als Zeugin in Frage kommenden Person ist daher an sich im Verwaltungsverfahren ein zulässiges Beweismittel vergleiche das hg. Erkenntnis vom 12. September 2012, Zl. 2011/08/0177, mwN).
Schlagworte
Beweismittel Auskünfte Bestätigungen StellungnahmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012080175.X01Im RIS seit
30.05.2014Zuletzt aktualisiert am
03.10.2014