RS Vwgh 2014/5/9 2012/08/0175

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.2014
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Nach § 46 AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Auch eine schriftliche Stellungnahme einer als Zeugin in Frage kommenden Person ist daher an sich im Verwaltungsverfahren ein zulässiges Beweismittel (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. September 2012, Zl. 2011/08/0177, mwN).Nach Paragraph 46, AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Auch eine schriftliche Stellungnahme einer als Zeugin in Frage kommenden Person ist daher an sich im Verwaltungsverfahren ein zulässiges Beweismittel vergleiche das hg. Erkenntnis vom 12. September 2012, Zl. 2011/08/0177, mwN).

Schlagworte

Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012080175.X01

Im RIS seit

30.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten