RS Vwgh 2014/5/14 2012/06/0226

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.2014
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauG Vlbg 2001 §40 Abs3;
BauG Vlbg 2001 §55 Abs1 litj;
MRKZP 07te Art4 Z1;
VStG §22 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/06/0006

Rechtssatz

Bei der Nichtbefolgung eines baupolizeilichen Auftrages handelt es sich um ein Dauerdelikt (Hinweis E vom 31. Jänner 2012, 2009/05/0123). Bei einem Dauerdelikt beginnt das Unrecht der Tat mit der Vornahme der Handlung und endet erst mit deren Aufhören. Daher steht einer Bestrafung für einen bestimmten Zeitraum nicht entgegen, dass der Beschuldigte bereits für einen anderen Zeitraum, in dem der gesetzwidrige Zustand aufrecht erhalten wurde, bestraft worden war (Hinweis E vom 26. Juni 2009, 2008/02/0001, mwN). Eine Doppelbestrafung bzw. ein Verstoß gegen den Grundsatz "ne bis in idem" liegen somit nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012060226.X03

Im RIS seit

05.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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