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19/05 MenschenrechteNorm
AVG §39a;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/06/0006Rechtssatz
Gemäß § 39a AVG besteht ein Rechtsanspruch auf Beistellen eines Dolmetschers oder Übersetzers nur im mündlichen Verkehr zwischen der Behörde und den Parteien; es besteht jedoch kein Anspruch auf Verwendung einer fremden Sprache im schriftlichen Verkehr mit der Behörde, es sei denn, es ist eine weitere Sprache als Amtssprache zugelassen, was vorliegend nicht der Fall ist. Der EGMR stellte in dem Erkenntnis Kamasinksi gegen Österreich fest, dass Art. 6 Abs. 3 lit. e MRK nicht so weit gehe, eine schriftliche Übersetzung jeder Beweisurkunde oder jeden Aktenstückes zu verlangen; dem Angeklagten müsse es möglich sein, zu verstehen, was man ihm vorwerfe, und sich zu verteidigen, indem er insbesondere dem Gericht seine Version der Ereignisse vortragen könne.Gemäß Paragraph 39 a, AVG besteht ein Rechtsanspruch auf Beistellen eines Dolmetschers oder Übersetzers nur im mündlichen Verkehr zwischen der Behörde und den Parteien; es besteht jedoch kein Anspruch auf Verwendung einer fremden Sprache im schriftlichen Verkehr mit der Behörde, es sei denn, es ist eine weitere Sprache als Amtssprache zugelassen, was vorliegend nicht der Fall ist. Der EGMR stellte in dem Erkenntnis Kamasinksi gegen Österreich fest, dass Artikel 6, Absatz 3, Litera e, MRK nicht so weit gehe, eine schriftliche Übersetzung jeder Beweisurkunde oder jeden Aktenstückes zu verlangen; dem Angeklagten müsse es möglich sein, zu verstehen, was man ihm vorwerfe, und sich zu verteidigen, indem er insbesondere dem Gericht seine Version der Ereignisse vortragen könne.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012060226.X02Im RIS seit
05.06.2014Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018