RS Vwgh 2014/5/14 2012/06/0226

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Veröffentlicht am 14.05.2014
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39a;
MRK Art6 Abs3 lite;
  1. AVG § 39a heute
  2. AVG § 39a gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 39a gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 39a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 39a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/06/0006

Rechtssatz

Gemäß § 39a AVG besteht ein Rechtsanspruch auf Beistellen eines Dolmetschers oder Übersetzers nur im mündlichen Verkehr zwischen der Behörde und den Parteien; es besteht jedoch kein Anspruch auf Verwendung einer fremden Sprache im schriftlichen Verkehr mit der Behörde, es sei denn, es ist eine weitere Sprache als Amtssprache zugelassen, was vorliegend nicht der Fall ist. Der EGMR stellte in dem Erkenntnis Kamasinksi gegen Österreich fest, dass Art. 6 Abs. 3 lit. e MRK nicht so weit gehe, eine schriftliche Übersetzung jeder Beweisurkunde oder jeden Aktenstückes zu verlangen; dem Angeklagten müsse es möglich sein, zu verstehen, was man ihm vorwerfe, und sich zu verteidigen, indem er insbesondere dem Gericht seine Version der Ereignisse vortragen könne.Gemäß Paragraph 39 a, AVG besteht ein Rechtsanspruch auf Beistellen eines Dolmetschers oder Übersetzers nur im mündlichen Verkehr zwischen der Behörde und den Parteien; es besteht jedoch kein Anspruch auf Verwendung einer fremden Sprache im schriftlichen Verkehr mit der Behörde, es sei denn, es ist eine weitere Sprache als Amtssprache zugelassen, was vorliegend nicht der Fall ist. Der EGMR stellte in dem Erkenntnis Kamasinksi gegen Österreich fest, dass Artikel 6, Absatz 3, Litera e, MRK nicht so weit gehe, eine schriftliche Übersetzung jeder Beweisurkunde oder jeden Aktenstückes zu verlangen; dem Angeklagten müsse es möglich sein, zu verstehen, was man ihm vorwerfe, und sich zu verteidigen, indem er insbesondere dem Gericht seine Version der Ereignisse vortragen könne.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012060226.X02

Im RIS seit

05.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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