RS Vwgh 2014/5/14 2012/06/0226

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Veröffentlicht am 14.05.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3;
VStG §51e;
VStG §51f Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/06/0006

Rechtssatz

Dass der Beschuldigte trotz mehrmaliger Verschiebungen der Termine für die mündliche Verhandlung und ausdrücklicher Anfrage um Bekanntgabe eines möglichen Termins nicht in der Lage war, seine beruflichen Termine derart zu disponieren oder allenfalls für seine Vertretung zu sorgen, dass ihm die Anwesenheit bei einer Verhandlung möglich gewesen wäre, ist nicht nachvollziehbar. Wenn der Beschuldigte trotz ordnungsgemäßer Ladungen zu den mündlichen Verhandlungen nicht erscheint, hat er es selbst zu verantworten, dass er nicht persönlich zu den Vorwürfen Stellungen nehmen konnte. Eine Verletzung in Verteidigungsrechten fand dadurch nicht statt (Hinweis E vom 3. Oktober 2013, 2012/09/00019).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012060226.X01

Im RIS seit

05.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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