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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47 Abs1;Rechtssatz
Das Verwaltungsgerichtshofgesetz enthält keine Grundlage für die Aufhebung der Kostenentscheidung aus Gründen der finanziellen Lage der verpflichteten Partei (vgl. auch den hg. Beschluss vom 28. Jänner 1992, Zl. 91/04/0153).Das Verwaltungsgerichtshofgesetz enthält keine Grundlage für die Aufhebung der Kostenentscheidung aus Gründen der finanziellen Lage der verpflichteten Partei vergleiche auch den hg. Beschluss vom 28. Jänner 1992, Zl. 91/04/0153).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013080076.X01.1Im RIS seit
24.07.2014Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014