RS Vwgh 2014/5/15 2012/05/0089

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.2014
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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
BauO OÖ 1994 §25;
BauO OÖ 1994 §49;
BauRallg;

Rechtssatz

Im Falle der unrichtigen Beurteilung der Bewilligungspflicht eines nach § 25 OÖ BauO 1994 angezeigten Bauvorhabens durch die Baubehörde oder eines späteren Hervorkommens der Baubewilligungspflicht eines angezeigten Bauvorhabens sind baupolizeiliche Maßnahmen zulässig. Der Erstattung einer Bauanzeige bzw. deren Kenntnisnahme durch die Baubehörde kommt nämlich keine Bescheidqualität zu, sodass keine bindende Entscheidung über die Bewilligungspflicht vorliegt und gemäß § 38 AVG die Frage der Bewilligungspflicht im baupolizeilichen Verfahren nach § 49 OÖ BauO 1994 erneut zu prüfen ist. Ein an sich bewilligungspflichtiges Bauvorhaben wird durch die Erstattung der Anzeige somit nicht zu einem anzeigepflichtigen Bauvorhaben (vgl. das zur vergleichbaren Rechtslage der NÖ BauO 1996 ergangene E vom 23. Juli 2013, 2013/05/0050).Im Falle der unrichtigen Beurteilung der Bewilligungspflicht eines nach Paragraph 25, OÖ BauO 1994 angezeigten Bauvorhabens durch die Baubehörde oder eines späteren Hervorkommens der Baubewilligungspflicht eines angezeigten Bauvorhabens sind baupolizeiliche Maßnahmen zulässig. Der Erstattung einer Bauanzeige bzw. deren Kenntnisnahme durch die Baubehörde kommt nämlich keine Bescheidqualität zu, sodass keine bindende Entscheidung über die Bewilligungspflicht vorliegt und gemäß Paragraph 38, AVG die Frage der Bewilligungspflicht im baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 49, OÖ BauO 1994 erneut zu prüfen ist. Ein an sich bewilligungspflichtiges Bauvorhaben wird durch die Erstattung der Anzeige somit nicht zu einem anzeigepflichtigen Bauvorhaben vergleiche das zur vergleichbaren Rechtslage der NÖ BauO 1996 ergangene E vom 23. Juli 2013, 2013/05/0050).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012050089.X01

Im RIS seit

04.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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