RS Vwgh 2014/5/15 2011/05/0125

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Veröffentlicht am 15.05.2014
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z1;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/05/0127 2011/05/0126

Rechtssatz

Das in § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BauO 1996 genannte Nachbarrecht soll die Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn gewährleisten; die befürchtete Durchfeuchtung der Grundparzellen der Nachbarn, ist davon jedenfalls nicht erfasst (Hinweis E vom 27. Juni 2006, 2004/05/0015).Das in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 genannte Nachbarrecht soll die Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn gewährleisten; die befürchtete Durchfeuchtung der Grundparzellen der Nachbarn, ist davon jedenfalls nicht erfasst (Hinweis E vom 27. Juni 2006, 2004/05/0015).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011050125.X02

Im RIS seit

04.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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