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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/05/0127 2011/05/0126Rechtssatz
Das in § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BauO 1996 genannte Nachbarrecht soll die Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn gewährleisten; die befürchtete Durchfeuchtung der Grundparzellen der Nachbarn, ist davon jedenfalls nicht erfasst (Hinweis E vom 27. Juni 2006, 2004/05/0015).Das in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 genannte Nachbarrecht soll die Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn gewährleisten; die befürchtete Durchfeuchtung der Grundparzellen der Nachbarn, ist davon jedenfalls nicht erfasst (Hinweis E vom 27. Juni 2006, 2004/05/0015).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011050125.X02Im RIS seit
04.07.2014Zuletzt aktualisiert am
24.07.2014