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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/05/0259 E 29. Jänner 2002 RS 4Stammrechtssatz
Auf die Einhaltung der Bebauungshöhe besitzen die Nachbarn nach § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ BauO 1996 ein subjektiv-öffentliches Recht, dessen Verletzung sie hinsichtlich der ihnen zugekehrten Front geltend machen können.Auf die Einhaltung der Bebauungshöhe besitzen die Nachbarn nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 ein subjektiv-öffentliches Recht, dessen Verletzung sie hinsichtlich der ihnen zugekehrten Front geltend machen können.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011050020.X03Im RIS seit
04.07.2014Zuletzt aktualisiert am
24.07.2014