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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1996 §6 Abs1;Rechtssatz
Nach § 21 Abs. 1 VwGG sind Mitbeteiligte jene Personen, die durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in ihren rechtlichen Interessen berührt werden. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides können nur solche rechtlichen Interessen berührt werden, die vom angefochtenen Bescheid rechtswirksam erfasst werden. Im vorliegenden Fall hat die Behörde mit ihrer aufsichtsbehördlichen Entscheidung in Angelegenheit der Erteilung einer Baubewilligung lediglich über die Rechte und rechtlichen Interessen des Bauwerbers und der betroffenen Nachbarn abgesprochen (vgl. zur Wr BauO das E vom 24. Jänner 1977, Zl. 1950/76). Im Falle der Aufhebung eines aufsichtsbehördlichen Bescheides betreffend die Erteilung einer Baubewilligung durch den Verwaltungsgerichtshof werden daher die rechtlichen Interessen des Liegenschaftseigentümers nicht berührt. Da die einschreitende Miteigentümerin keine (weitere) Bauwerberin ist, ist sie nicht mitbeteiligte Partei des gegenständlichen Verfahrens.Nach Paragraph 21, Absatz eins, VwGG sind Mitbeteiligte jene Personen, die durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in ihren rechtlichen Interessen berührt werden. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides können nur solche rechtlichen Interessen berührt werden, die vom angefochtenen Bescheid rechtswirksam erfasst werden. Im vorliegenden Fall hat die Behörde mit ihrer aufsichtsbehördlichen Entscheidung in Angelegenheit der Erteilung einer Baubewilligung lediglich über die Rechte und rechtlichen Interessen des Bauwerbers und der betroffenen Nachbarn abgesprochen vergleiche zur Wr BauO das E vom 24. Jänner 1977, Zl. 1950/76). Im Falle der Aufhebung eines aufsichtsbehördlichen Bescheides betreffend die Erteilung einer Baubewilligung durch den Verwaltungsgerichtshof werden daher die rechtlichen Interessen des Liegenschaftseigentümers nicht berührt. Da die einschreitende Miteigentümerin keine (weitere) Bauwerberin ist, ist sie nicht mitbeteiligte Partei des gegenständlichen Verfahrens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011050020.X02Im RIS seit
04.07.2014Zuletzt aktualisiert am
24.07.2014