RS Vwgh 2014/5/15 2011/05/0020

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Veröffentlicht am 15.05.2014
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO NÖ 1996 §6 Abs1;
VwGG §21 Abs1;
  1. VwGG § 21 heute
  2. VwGG § 21 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 21 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 21 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 21 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 21 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  7. VwGG § 21 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Nach § 21 Abs. 1 VwGG sind Mitbeteiligte jene Personen, die durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in ihren rechtlichen Interessen berührt werden. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides können nur solche rechtlichen Interessen berührt werden, die vom angefochtenen Bescheid rechtswirksam erfasst werden. Im vorliegenden Fall hat die Behörde mit ihrer aufsichtsbehördlichen Entscheidung in Angelegenheit der Erteilung einer Baubewilligung lediglich über die Rechte und rechtlichen Interessen des Bauwerbers und der betroffenen Nachbarn abgesprochen (vgl. zur Wr BauO das E vom 24. Jänner 1977, Zl. 1950/76). Im Falle der Aufhebung eines aufsichtsbehördlichen Bescheides betreffend die Erteilung einer Baubewilligung durch den Verwaltungsgerichtshof werden daher die rechtlichen Interessen des Liegenschaftseigentümers nicht berührt. Da die einschreitende Miteigentümerin keine (weitere) Bauwerberin ist, ist sie nicht mitbeteiligte Partei des gegenständlichen Verfahrens.Nach Paragraph 21, Absatz eins, VwGG sind Mitbeteiligte jene Personen, die durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in ihren rechtlichen Interessen berührt werden. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides können nur solche rechtlichen Interessen berührt werden, die vom angefochtenen Bescheid rechtswirksam erfasst werden. Im vorliegenden Fall hat die Behörde mit ihrer aufsichtsbehördlichen Entscheidung in Angelegenheit der Erteilung einer Baubewilligung lediglich über die Rechte und rechtlichen Interessen des Bauwerbers und der betroffenen Nachbarn abgesprochen vergleiche zur Wr BauO das E vom 24. Jänner 1977, Zl. 1950/76). Im Falle der Aufhebung eines aufsichtsbehördlichen Bescheides betreffend die Erteilung einer Baubewilligung durch den Verwaltungsgerichtshof werden daher die rechtlichen Interessen des Liegenschaftseigentümers nicht berührt. Da die einschreitende Miteigentümerin keine (weitere) Bauwerberin ist, ist sie nicht mitbeteiligte Partei des gegenständlichen Verfahrens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011050020.X02

Im RIS seit

04.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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