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E2D Assoziierung TürkeiNorm
31972R2760 ZusProt FinanzProt AssAbk Türkei Art41 Abs1;Rechtssatz
Durch die Novelle BGBl. I Nr. 25/2011 des § 4 AuslBG wurde bewirkt, dass nun vor Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung in jedem Fall eine Prüfung nach dem (vormals) "erschwerten Zulassungsverfahren" vorzunehmen ist, während dies zuvor nur bei Überschreitung bestehender Kontingente und der Landeshöchstzahlen vorgesehen war. Dies bedeutet nichts anderes, als dass vor der Novellierung des § 4 AuslBG ein Arbeitnehmer - vor Überschreiten der Landeshöchstzahl - die Möglichkeit der Erlangung einer Beschäftigungsbewilligung auch ohne Vorliegen eines besonderen Sachverhalts, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ausländergruppe oder der einhelligen Zustimmung des Regionalbeirats hatte, während dies seither nicht mehr möglich ist, weil in jedem Fall das "erschwerte Zulassungsverfahren" zu durchlaufen ist. Es sind somit die Voraussetzungen, unter welchen eine Beschäftigungsbewilligung auszustellen ist, durch die mit BGBl. I Nr. 25/2011 nach dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union mit 1. Jänner 1995 erfolgte Novellierung des § 4 AuslBG erschwert worden. Dies widerspricht in Bezug auf türkische Arbeitnehmer jedoch Art. 13 ARB 1/80. Die Klauseln des Art. 13 ARB 1/80 und des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen entfalten unmittelbare Wirkung und schließen bezüglich der in ihren Geltungsbereich fallenden türkischen Staatsangehörigen die Anwendbarkeit aller neu eingeführten Beschränkungen aus (vgl. E 23. Mai 2012, 2008/22/0507). Die belBeh hätte die Ablehnung des Antrags auf Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung daher nicht auf das Fehlen einer einhelligen Zustimmung des Regionalbeirates - aber auch nicht auf das Fehlen einer anderen in § 4 Abs. 3 AuslBG aufgezählten besonderen Voraussetzung - stützen dürfen. Vielmehr hätte sie ohne die seit 1995 eingetretenen Erschwerungen - weil die nicht mehr festgesetzte Landeshöchstzahl nicht überschritten werden kann - bei der allgemeinen Prüfung der Arbeitsmarktlage und der allgemeinen Voraussetzungen des Abs. 1 zu belassen gehabt.Durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011, des Paragraph 4, AuslBG wurde bewirkt, dass nun vor Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung in jedem Fall eine Prüfung nach dem (vormals) "erschwerten Zulassungsverfahren" vorzunehmen ist, während dies zuvor nur bei Überschreitung bestehender Kontingente und der Landeshöchstzahlen vorgesehen war. Dies bedeutet nichts anderes, als dass vor der Novellierung des Paragraph 4, AuslBG ein Arbeitnehmer - vor Überschreiten der Landeshöchstzahl - die Möglichkeit der Erlangung einer Beschäftigungsbewilligung auch ohne Vorliegen eines besonderen Sachverhalts, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ausländergruppe oder der einhelligen Zustimmung des Regionalbeirats hatte, während dies seither nicht mehr möglich ist, weil in jedem Fall das "erschwerte Zulassungsverfahren" zu durchlaufen ist. Es sind somit die Voraussetzungen, unter welchen eine Beschäftigungsbewilligung auszustellen ist, durch die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011, nach dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union mit 1. Jänner 1995 erfolgte Novellierung des Paragraph 4, AuslBG erschwert worden. Dies widerspricht in Bezug auf türkische Arbeitnehmer jedoch Artikel 13, ARB 1/80. Die Klauseln des Artikel 13, ARB 1/80 und des Artikel 41, Absatz eins, des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen entfalten unmittelbare Wirkung und schließen bezüglich der in ihren Geltungsbereich fallenden türkischen Staatsangehörigen die Anwendbarkeit aller neu eingeführten Beschränkungen aus vergleiche E 23. Mai 2012, 2008/22/0507). Die belBeh hätte die Ablehnung des Antrags auf Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung daher nicht auf das Fehlen einer einhelligen Zustimmung des Regionalbeirates - aber auch nicht auf das Fehlen einer anderen in Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG aufgezählten besonderen Voraussetzung - stützen dürfen. Vielmehr hätte sie ohne die seit 1995 eingetretenen Erschwerungen - weil die nicht mehr festgesetzte Landeshöchstzahl nicht überschritten werden kann - bei der allgemeinen Prüfung der Arbeitsmarktlage und der allgemeinen Voraussetzungen des Absatz eins, zu belassen gehabt.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014090016.J07Im RIS seit
01.07.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017