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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2 lita;Rechtssatz
Eine nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG strafbare Verwendung eines Ausländers in einem Arbeitsverhältnis iSd § 2 Abs. 2 lit. a AuslBG liegt bei einer durchgehenden Beschäftigung, der keine durchgehende Beschäftigungsbewilligung zugrunde liegt, auch dann vor, wenn den Ausländer in dem Zeitraum, für den eine Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt ist, wegen Erholungsurlaubs oder Zeitausgleichs (bei aufrechtem Arbeitsverhältnis) keine Arbeitspflicht trifft.Eine nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG strafbare Verwendung eines Ausländers in einem Arbeitsverhältnis iSd Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, AuslBG liegt bei einer durchgehenden Beschäftigung, der keine durchgehende Beschäftigungsbewilligung zugrunde liegt, auch dann vor, wenn den Ausländer in dem Zeitraum, für den eine Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt ist, wegen Erholungsurlaubs oder Zeitausgleichs (bei aufrechtem Arbeitsverhältnis) keine Arbeitspflicht trifft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014090012.J03Im RIS seit
26.05.2014Zuletzt aktualisiert am
08.08.2014