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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2;Rechtssatz
Im Zusammenhang mit der Beurteilung von anrechenbaren Beschäftigungszeiten zur Erlangung einer Arbeitserlaubnis nach dem AuslBG dürfen nicht nur solche Zeiten berücksichtigt werden, in denen der Ausländer "tatsächlich der Arbeit beim Arbeitgeber nachgeht", sondern sind auch Zeiten eines Karenzurlaubs nach dem Mutterschutzgesetz innerhalb eines Dienstverhältnisses bei der Beurteilung der zeitlichen Voraussetzungen zur Erlangung einer Arbeitserlaubnis nach dem AuslBG als anrechenbare Beschäftigungszeit anzusehen, weil es sich hiebei um Zeiten "innerhalb eines Dienstverhältnisses" handelt und sind auch "Unterbrechungen der faktischen Arbeitsleistung wegen Urlaubs, Krankheit, Betriebsstörung uä" einzubeziehen, weil insoweit das Arbeitsverhältnis rechtlich aufrecht bleibt und nur die Arbeitspflicht ruht (Hinweis E 20. März 2003, 99/09/0031; E 21. Oktober 1998, 96/09/0078).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014090012.J02Im RIS seit
26.05.2014Zuletzt aktualisiert am
08.08.2014