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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1158;Rechtssatz
Ein Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde (§ 1158 ABGB). Wird das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aber über die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligung hinaus aufrechterhalten, stellt dies einen Verstoß gegen § 3 Abs. 1 AuslBG dar.Ein Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde (Paragraph 1158, ABGB). Wird das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aber über die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligung hinaus aufrechterhalten, stellt dies einen Verstoß gegen Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014090012.J01Im RIS seit
26.05.2014Zuletzt aktualisiert am
08.08.2014