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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §125a Abs1;Rechtssatz
Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Disziplinarbeschuldigten ist nach § 125a Abs. 1 BDG 1979 einerseits die ausdrücklich geforderte ordnungsgemäße Zustellung der Ladung an diesen. Darüber hinaus muss der Beschuldigte nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden sein. Die Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten ist daher nur zulässig, wenn die - eine Belehrung über die Säumnisfolgen enthaltende - Ladung fehlerfrei erfolgt, und dem Disziplinarbeschuldigten nachweislich zugekommen ist. Das heißt, jeder Mangel der Ladung hindert die Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit der Partei (Hinweis E 26. Mai 2009, 2008/02/0353).Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Disziplinarbeschuldigten ist nach Paragraph 125 a, Absatz eins, BDG 1979 einerseits die ausdrücklich geforderte ordnungsgemäße Zustellung der Ladung an diesen. Darüber hinaus muss der Beschuldigte nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden sein. Die Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten ist daher nur zulässig, wenn die - eine Belehrung über die Säumnisfolgen enthaltende - Ladung fehlerfrei erfolgt, und dem Disziplinarbeschuldigten nachweislich zugekommen ist. Das heißt, jeder Mangel der Ladung hindert die Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit der Partei (Hinweis E 26. Mai 2009, 2008/02/0353).
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013090186.X02Im RIS seit
01.07.2014Zuletzt aktualisiert am
08.08.2014